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zurücksuweisen, und nur dann zur Beförderung mit der Post anzunehmen, wenn antweder
das betreffende Ueberfrachts-Porto als Franco erlegt, oder die Absendung mittelst
schriftlicher Erklärung auf der Adresse, unter Zusicherung der Portozahlung, vom Absender
ausdrücklich verlangt wird. Es wird dies mit dem Bemerken zur Kenntnisse
gebracht, dass die überall vorhandenen Postberichte den Militär-Behörden die einfachsten
ittel an die Hand geben, die erwähnten Versendungen so einzurichten, dass zu einem
und demselben Posttage nicht über 20 Pfd. an einen Empfänger aufgeliefert werden.
Kriegsmin.-Erl. v. 16. November 1353.) Die Bestimmungen über Packeuendangen
dürfen nicht dadurch umgangen werden, dass Packete für einen und denselben
Aruppentheil sur Vermeidung der Portorahlung unter verschiedenen Adressen an einem
Posttage abgesandt werden.
5. Portofreiheit von Drucksachen.
(Kriegsmin.-Cirkular-Ichreiben Nr. 55 v. 1. Juni 1929.) Denjenigen Drucksschen
in Militär-Angelegenheiten, welche von einer Königl. Behörde an eine andere gesendet
werden, ist die Portofreiheit nicht zu versagen estellungen solcher Materialien bei
Privatdruckereien oder lithographischen Anstalten dagegen, und Geldsendungen dafür,
müssen in der Regel auf Kosten dieser Lieferanten gehen; wo aber die Verpflichtung
derselben dazu nicht begründet werden kann, sowie bei den von ihnen ausgehenden
Sendungen von Druc en an Königliche Behörden, ist nur die Hälfte des Porto’s
zu entrichten, welche in jedem einzelnen Falle zu tragen und zu berechnen ist.
6. Geldsendungen.
(Kriegsmin. -Erl. v. 30. Januar 1836.) Die Briefe, welche mit Dienstgeldern beschwert
sind, werden unter der portofreien Rubrik: „Herrschaftliche Militär-Verpflegungsgelder“
versendet.
7. Liquidirung von Porto zur Wiedererstattung.
(Kriegsmin.-Bestimmung vom 20. März 1325.) Wenn von den Königl. Postanstalten
die mit „Herrschaftlich‘‘ bezeichnete Dienst-Correspondenz, in zweifelhaften Fällen, mit
Porto belegt wird, so haben die Behörden oder Empfänger solcher Briefe das Porto
auszulegen und dieses ausgelegte Porto, unter Beifügung der Original-Couverte, vierteljährlich
zu liquidiren und in der Liquidation den wesentlichen Inhalt des Schreibens
anzugeben. Seitens der Unterbehörden sind diese Liquidationen an die Königl.
General-Kommandos und von diesen an das Königl. General-Postamt einzureichen.
Ueber die Punkte ad 3 bis 7 spricht sich das
Begulatin über die Portofreihelt In
Angelegenheiten vom 81. Februar 186%
näher aus, von welchem daher ein kurzer Auszug hier folgen soll.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Grundsätze ($$. 1—9.)
$. 1. In Militär-Staatsdienst-Angelegenheiten sind Sendungen zwischen Königlichen
Behörden und Königlichen Kassen portofrei, sofern dieselben nicht im Interesse
einer Privatperson abgelassen werden, wogegen Bendungen zwischen Königlichen Behörden
und Königlichen Kassen einerseits und Privatporsonen, Privatgesellschaften und
nicht Königlichen Behörden andererseits der Portorahlung unterliegen, sofern die Sendung
nicht im ausschliesslichen Interesse des Staates abgelassen worden ist, das Interesse
einer Privatperson u. s. w. vielmehr dabei concurrirt. Die Kommandos solcher
Militär-Abtheilungen, welche einen für sich bestehenden Körper bilden, also ein eigenes
Dienstsiegel haben, wozu auch nicht detachirt stehende (Erl. d. Mil.-Oekon.-Dep. r.
11. April 1862) Artillerie-Batterien und Konpegnisn gehören, werden zu den Königlichen
Behörden gerechnet etc.
$.2. Zu den Sendungen st-Angel iten, bei denen ein Privat-Interesse
concarrirt (8. 1) und Teiche Aechait die Pofofroibeit nicht geniessen, gehören
insbesondere
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