Wehrverfassung von 1814. 105
sich über das, was Preußen in militärischer Beziehung zu thun habe, zwei weit
auseinander gehende Ansichten gebildet: die auf Sachkenntnis beruhende An-
sicht der Fachleute, welche nur in engen Kreisen heimisch war, und die An-
schauungen der ungenügend unterrichteten Menge. Verbesserung des Wehrsystems,
ja, das wollte man auf beiden Seiten, aber mit Mitteln, die im völligen Gegen-
satze zu einander standen! Die Volksauffassung und die Haltung der Volks-
vertretung wird man freilich weniger tadelnswert finden, wenn man sich erinnert,
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Beratung der Armeereorganisation:
Mintster von Roon. General von Manteuffel. General von Wrangel. Der König.
daß selbst hochgestellte Militärs, z. B. der Kriegsminister von Bonin, sich von
der Zweckmäßigkeit des im Gange befindlichen Resormwerks nicht hatten über-
zeugen können.
Als das Gesetz vom 3. September 1814 jeden Preußen für waffenpflichtig
erklärte, bestand das damalige Heer aus 120 000 Mann, welche bei einer Dienst-
zeit von drei Jahren mit 40 000 Mann jährlich durch die Waffenschule zu gehen
hatten, um dann als Reserve und Landwehr für die Verwendung im Kriege bereit
zu sein. Das stehende Heer war nun seit 1815 nicht erhöht worden, die