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8. die Anlieger der sämtlichen jetzt vorhandenen Dorfstraßen, soweit diese
als sogenannte historische anzusehen sind, sind von den Aptierungskosten
freizulassen;
9. der Feuerlöschdienst wird von der Stadt Hannover übernommen mit
der Maßgabe, daß die Gemeindespritze in Groß-Buchholz verbleibt;
10. das Schützen-, Ernte- und Fastnachtsfest darf, solange Groß-Buchholz
äußeres Stadtgebiet ist, je zwei Tage in der bisherigen Weise abgehalten
werden.
24.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorstehenden Vertrags wird durch
das den Anschluß genehmigende Gesetz bestimmt.
Hannover, den 10. Januar 1907. Groß-Buchholz) den 26. Dezember 1906.
Der Magistrat der Königlichen Der Gemeindevorstand.
Haupt= und Residenzstadt. J. v.
Eiegel) Tramm. (Siegel.) G. Gehrke.
Anlage E.
Dertrag
zwischen
der Stadtgemeinde Hannover und der Dorfgemeinde Klein-Buchholz-Lahe.
SI.
Die Gemeinde Klein-Buchholz-Lahe wird in ihrem ganzen bisherigen
Umfange mit der Stadtgemeinde Hannover zu einer Stadtgemeinde vereinigt.
Gleichzeitig tritt dieselbe aus dem Landkreise Hannover aus und in den Stadt—
kreis Hannover ein.
2.
Bis zu einer Vermehrung der Zahl der Bürgervorsteher wird der Bezirk
der Gemeinde Klein-Buchholz-Lahe dem benachbarten städtischen Bürgervorsteher-