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Jeder Jagdgenosse kann gegen die Art der Verpachtung und gegen die
Pachtbedingungen während der Auslegungsfrist Einspruch beim Kreisausschuß,
in Stadtkreisen beim Bezirksausschuß, erheben.
Ort und Zeit der Verpachtung, sofern sie öffentlich meistbietend erfolgen
soll, sind mindestens zwei Wochen vorher in ortsüblicher Weise und durch das
von der Jagdaufsichtsbehörde bestimmte Blatt bekannt zu machen.
22.
Für die Verpachtung gelten im übrigen folgende Bestimmungen:
1. die Pachtverträge sind schriftlich abzuschließen;
2. die Verpachtung der Jagd auf demselben Jagdbezirke soll in der
Regel nicht an mehr als drei Personen gemeinschaftlich erfolgen, jedoch
kann dieselbe mit Genehmigung des Kreisausschusses, in Stadtkreisen
des Bezirksausschusses, im Interesse der Jagdgenossenschaft auch an
mehr als drei Jagdpächter oder an eine Jagdgesellschaft (Verein,
Grnossenschafh von nicht beschränkter Mitgliederzahl vorgenommen
werden;
3. Weiterverpachtungen bedürfen der Zustimmung des Verpächters und
der Genehmigung des Kreisausschusses, in Stadtkreisen des Bezirks-
ausschusses;
4. die Pachtzeit soll in der Regel auf mindestens sechs und höchstens auf
wolf Jahre festgesetzt werden, jedoch kann dieselbe mit Genehmigung
ßes Kreisausschusses, in Stadtkreisen des Bezirksausschusses, im Interesse
der Jagdgenossenschaft bis auf drei Jahre herabgesetzt oder bis auf
achtzehn Jahre erhöht werden;
5. die Verpachtung der Jagd an Personen, welche nicht Angehörige des
Deutschen Reichs sind, bedarf der Genehmigung der Jagdaussichts-
ehörde.
ä23.
Der Jagdvorsteher hat den Pachtvertrag zwei Wochen lang öffentlich aus-
zulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Jeder Jagdgenosse kann während der Auslegungsfrist beim Kreisausschuß,
in Stadtkreisen beim Bezirksausschusse, gegen den Pachtvertrag Einspruch er-
heben. Dieser darf sich jedoch gegen die Art der Verpachtung und gegen die
Pachtbedingungen insoweit nicht richten, als dieselben durch das im 9 21 vor-
geschriebene Verfahren festgestellt sind.
624.
Pachtverträge, die gegen die vorstehenden Vorschriften verstoßen, sind nichtig.
Streitigkeiten über die Frage der Nichtigkeit zwischen dem Jagdvorsteher
und dem Jagdpächter unterliegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren.
Gesetzsammlung 1907. (Nr. 10833.) 45