Aus denselben Gründen können durch Beschluß des Bezirksausschuffes:
a) der Anfang und der Schluß der Schonzeiten für die im 9 39 unter
12 bis 14 genannten Wildarten und der Schluß der Schonzeit für
Rehböcke anderweit, jedoch nicht über 14 Tage vor oder nach den dort
bestimmten Zeitpunkten, festgesetzt,
b) das Ende der Schonzeit für Drosseln (Krammetsvögel) bis 30. Sep-
tember einschließlich hinausgeschoben
c die Schonzeiten für Dachse und wilde Enten eingeschränkt oder gänzlich
aufgehoben sowie für Rehkälber und Biber verlängert oder auf das
ganze Jahr ausgedehnt
werden.
Die hiernach zulässige Abänderung oder Aufhebung der Schonzeiten darf
für den ganzen Umfang oder nur für einzelne Teile des Regierungsbezirkes, die
Abänderung für die einzelnen Teile desselben Regierungsbezirkes in verschiedener
Weise erfolgen.
Der Beschluß zu a kann nur für die Dauer eines Jahres gefaßt werden.
*41.
Das Aufstellen von Schlingen, in denen sich jagdbare Tiere oder Kaninchen
fangen können, ist verboten.
Unter dieses Verbot fällt nicht die Ausübung des Dohnenstiegs mittels
hochhängender Dohnen. Die Art der Ausübung des Dohnenstiegs kann durch
den Regierungspräsidenten im Wege der Polizeiverordnung geregelt werden.
5* 2.
Kiebitz- und Möweneier dürfen nur bis 30. April einschließlich eingesammelt
werden.
Durch Beschluß des Bezirksausschusses kann dieser Termin bis zum 10. April
einschließlich zurückverlegt oder für Möweneier bis zum 15. Juni einschließlich ver-
längert werden.
Das Sammeln der Kiebitz- und Möweneier darf von anderen Personen als
dem Jagdberechtigten nur in dessen Begleitung oder mit dessen schriftlich erteilter
Erlaubnis, welche der Sammelnde bei sich zu führen hat, vorgenommen werden.
Eier oder Junge von anderem jagdbaren Federwild auszunehmen, ist auch
der Jagdberechtigte nicht befugt, mit Ausnahme derjenigen Eier, welche ausge-
brütet werden sollen.
Zum Ausnehmen von Eiern, welche zu wissenschaftlichen oder zu Lehr-
zwecken benutzt werden sollen, bedarf es der Genehmigung der Jagdpolizeibehörde.
(43.
Vom Beginne des fünfzehnten Tages der für eine Wildart festgesetzten
Schonzeit bis zu deren Ablauf ist es verboten, derartiges Wild in ganzen Stücken