Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

— 225 — 
8 59. 
Gegen den Vorbescheid findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem 
Kreisausschuß, in Stadtkreisen bei dem Bezirksausschusse, statt. 
Die Entscheidungen des Kreisausschusses und des Bezirksausschusses find 
vorläufig vollstreckbar. 
Wird innerhalb der zwei Wochen die Klage nicht erhoben, so wird der 
Vorbescheid endgültig und vollstreckbar. 
/6o. 
As Kosten des Verfahrens kommen nur bare Auslagen, insbesondere 
Reisekosten und Gebühren der Sachverständigen, Botenlöhne und Portokosten in 
Ansatz. Die Kosten des Vorverfahrens werden als Teil der Kosten des Verwaltungs, 
streitverfahrens behandelt. 
Sechster Abschnitt. 
Wildschadenverhütung. 
61. 
Wemn die in der Nähe von Forsten belegenen Grundstücke, welche Teile 
eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes bilden, oder solche Waldenklaven, auf welchen 
die Jagdausübung dem Eigentümer des sie umschließenden Waldes überlassen ist 
7 Abs. 5, I 8 und 10), erheblichen Wildschäden durch das aus der Forst 
übertretende Wild ausgesetzt sind, so ist die Jagdpolizeibehörde befugt, auf Antrag 
der geschädigten Grundbesitzer nach vorhergegangener Prüfung des Bedürfnisses 
und für die Dauer desselben den Jagdpächter selbst während der Schonzeit zum 
Abschusse des Wildes aufzufordern. Schützt der Jagdpächter, dieser Aufforderung 
ungeachtet, die beschädigten Grundstücke nicht genügend, so kann die Jagdpolizei- 
behörde den Grundbesitzern selbst die Genehmigung erteilen, das auf diese Grund- 
stücke übertretende Wild auf jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich auch mit 
Anwendung des Schießgewehrs zu töten. 
Das Nänmlliche gilt rücksichtlich der Besitzer solcher Grundstücke, auf welchen 
sich die Kaninchen bis zu einer der Feld- und Gartenkultur schädlichen Menge 
vermehren, in betreff dieser Tiergattung. Wird gegen die Verfügung der Jagd- 
polizeibehörde die Beschwerde eingelegt, so bleibt erstere bis zur eingehenden höheren 
Entscheidung einstweilen gültig. 
Das von den Grundbesitzern infolge einer solchen Genehmigung der Jagd- 
polizeibehörde erlegte oder gefangene Wild muß aber gegen Bezahlung des in 
der Gegend üblichen Schußgeldes dem Jagdpächter überlassen und die desfallsige 
Anzeige binnen 24 Stunden erstattet werden. 
• 62. 
Ist während des Kalenderjahrs wiederholt durch Rot-, Elch= oder Damwild 
verursachter Wildschaden durch die Ortspolizeibehörde festgestellt worden, so muß 
46
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.