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8 59.
Gegen den Vorbescheid findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem
Kreisausschuß, in Stadtkreisen bei dem Bezirksausschusse, statt.
Die Entscheidungen des Kreisausschusses und des Bezirksausschusses find
vorläufig vollstreckbar.
Wird innerhalb der zwei Wochen die Klage nicht erhoben, so wird der
Vorbescheid endgültig und vollstreckbar.
/6o.
As Kosten des Verfahrens kommen nur bare Auslagen, insbesondere
Reisekosten und Gebühren der Sachverständigen, Botenlöhne und Portokosten in
Ansatz. Die Kosten des Vorverfahrens werden als Teil der Kosten des Verwaltungs,
streitverfahrens behandelt.
Sechster Abschnitt.
Wildschadenverhütung.
61.
Wemn die in der Nähe von Forsten belegenen Grundstücke, welche Teile
eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes bilden, oder solche Waldenklaven, auf welchen
die Jagdausübung dem Eigentümer des sie umschließenden Waldes überlassen ist
7 Abs. 5, I 8 und 10), erheblichen Wildschäden durch das aus der Forst
übertretende Wild ausgesetzt sind, so ist die Jagdpolizeibehörde befugt, auf Antrag
der geschädigten Grundbesitzer nach vorhergegangener Prüfung des Bedürfnisses
und für die Dauer desselben den Jagdpächter selbst während der Schonzeit zum
Abschusse des Wildes aufzufordern. Schützt der Jagdpächter, dieser Aufforderung
ungeachtet, die beschädigten Grundstücke nicht genügend, so kann die Jagdpolizei-
behörde den Grundbesitzern selbst die Genehmigung erteilen, das auf diese Grund-
stücke übertretende Wild auf jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich auch mit
Anwendung des Schießgewehrs zu töten.
Das Nänmlliche gilt rücksichtlich der Besitzer solcher Grundstücke, auf welchen
sich die Kaninchen bis zu einer der Feld- und Gartenkultur schädlichen Menge
vermehren, in betreff dieser Tiergattung. Wird gegen die Verfügung der Jagd-
polizeibehörde die Beschwerde eingelegt, so bleibt erstere bis zur eingehenden höheren
Entscheidung einstweilen gültig.
Das von den Grundbesitzern infolge einer solchen Genehmigung der Jagd-
polizeibehörde erlegte oder gefangene Wild muß aber gegen Bezahlung des in
der Gegend üblichen Schußgeldes dem Jagdpächter überlassen und die desfallsige
Anzeige binnen 24 Stunden erstattet werden.
• 62.
Ist während des Kalenderjahrs wiederholt durch Rot-, Elch= oder Damwild
verursachter Wildschaden durch die Ortspolizeibehörde festgestellt worden, so muß
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