Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

— 240. — 
Artikel 2. 
Die nach Artikel 1 Abs. 1 zuständigen Königlich Preußischen Auseinander- 
setzungsbehörden sollen durch das zur Ausführung dieses Vertrags zu erlassende 
coburgische Landesgesetz dieselben Befugnisse erhalten, welche ihnen in gleichartigen 
preußischen Angelegenheiten eingeräumt sind. 
Artikel 3. 
Der nach Artitel 1 Abs. 1 zur Leitung der Grundstückszusammenlegungen 
im Herzogtume Coburg zuständigen Königlich Preußischen Behörde steht hin- 
sichtlich der von ihr mit der Bearbeitung dieser Angelegenheiten beauftragten 
Beamten das Recht der Aufsicht und Leitung zu. 
Sie hat der für Coburg bestehenden Abteilung des Herzoglichen Staats- 
ministeriums auf Verlangen über die Lage der einzelnen Angelegenheiten jederzeit 
Auskunft zu geben. 
Weisungen, die das Herzogliche Staatsministerium in einzelnen, das landes- 
polizeiliche Interesse berührenden Punkten für erforderlich erachtet, werden durch 
Vermittelung des Königlich Preußischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen 
und Forsten erteilt. 
Artikel 4. 
In den aus dem Herzogtume Coburg erwachsenden Auseinandersetzungs- 
sachen finden auf Rechtsverhältnisse, die im Herzogtume nach dessen Gesetzen zu 
beurteilen sind, und auf das Verfahren der Königlich Preußischen Behörden die 
Vorschriften der coburgischen Landesgesetzgebung Anwendung. 
Die richterlichen Entscheidungen der Königlich Preußischen Behörden ergehen 
in den im Abs. 1 bezeichneten Sachen unter der Formel: 
In Gemäßheit des zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen 
und Seiner Königlichen Hoheit dem Herzoge von Sachsen-Coburg und Gotha 
geschlossenen Staatsvertrags vom 22. April 1907. 
Artikel 5. 
Die Coburgische Regierung gewährt für die dem Preußischen Staate aus 
der Erfüllung dieses Vertrags entstehenden Kosten eine einmalige Pauschvergütung 
von 50 Mark für jedes Hektar der in Bearbeitung genommenen Fläche. 
Die Pauschvergütungen sind von der Herzoglich Coburgischen Regierung 
vorschußweise und, vorbehaltlich endgültiger Regelung nach Schluß des Verfahrens, 
in gleichen, nach der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens bemessenen Jahres- 
raten zu zahlen. Die voraussichtliche Dauer des Verfahrens wird bei dessen 
Beginne von der im Artikel 1 Abs. 1 bezeichneten Königlich Preußischen Behörde 
angegeben. 
Artikel 6. 
In Ansehung der von den Beteiligten zu bezahlenden allgemeinen Regu- 
lierungskosten finden die Vorschriften der coburgischen Landesgesetzgebung, in 
Ansehung der übrigen Kosten die preußischen Vorschriften über das Kostenwesen 
in Auseinandersetzungssachen Anwendung.
	        
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