— 242 —
Artikel 7 Abs. 2 des Vertrags vorgesehene Kündigung auch vor dem Ablaufe
von 10 Jahren zulässig.
Soweit durch die Zusammenlegungen landespolizeiliche oder Gemeinde-
Interessen betroffen werden, haben sich die Königlich Preußischen Auseinander-
setzungsbehörden mit den zuständigen Herzoglich Coburgischen Verwaltungsbehörden,
erforderlichenfalls mit dem Herzoglichen Staatsministerium in Coburg unmittelbar
ins Einvernehmen zu setzen.
3. Falls eine Anderung der Organisation oder der Zuständigkeit der
Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden oder im Kostenwesen eintreten
sollte, werden die sich hieraus ergebenden Anderungen und die zur Ausführung
des Vertrags dadurch etwa erforderlich werdenden anderweitigen Bestimmungen
im beiderseitigen Einverständnisse der Königlich Preußischen Staatsregierung und
des Herzoglichen Staatsministeriums in Coburg auf dem Verwaltungswege fest-
gestellt und bekannt gemacht werden.
4. Vorstehende Bestimmungen sollen nach erfolgter Ratifikation des
Vertrags so betrachtet werden, als wären sie in dem Vertrage selbst mitenthalten.
So geschehen in Berlin, den zweiundzwanzigsten April Eintausendneun-
hundertundsieben.
Julius Peltzer. Ernst Schmidt.
Paul Eckardt.
(Nr. 10840) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation k#8 zwischen Preußen und Sachsen-
Coburg und Gotha wegen Ubertragung der Leitung der Grundstücks-
zusammenlegungen im Herzogtume Coburg an Königlich Preußische Aus-
einandersetzungsbehörden am 22. April 1907 in Berlin unterzeichneten Staats-
vertrags und den Austausch der Ratifikationsurkunden. Vom 26. Juli 1907.
D. zwischen Preußen und Sachsen-Coburg und Gotha am 22. April d. J.
in Berlin abgeschlossene Staatsvertrag, betreffend die Ubertragung der Leitung
der Grundstückszusammenlegungen im Herzogtume Coburg an Königlich Preußische
Auseinandersetzungsbehörden, ist nebst dem vorstehend mit ihm abgedruckten Schluß-
protokolle vom selben Tage ratifiziert worden. Die Ratifikationsurkunden sind
heute in Berlin ausgetauscht worden.
Berlin, den 26. Juli 1907.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
In Vertretung.
von Tschirschky.
Redigiert im Bureau deß Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Jestellungen auf einzelne Stucke der Preußischen Gesetzsammlung sind an das Königl. Gesetsammlungsamt in Berlin W.9 zu richten.