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ständnisse der Rechtsbeteiligten oder zufolge rechtskräftiger Urteile als feststehend
zu erachten ist.
Die Verzeichnisse und ihre Abänderungen und Ergänzungen sind durch das
Amts- und das Kreisblatt bekanntzumachen.
Die Verzeichnisse begründen vorbehaltlich des Gegenbeweises die Vermutung
für die Richtigkeit ihres Inhalts.
16.
Die Wegebaulast an den Gemeindewegen liegt vorbehaltlich der Bestimmung
im § 20 derjenigen Gemeinde ob, durch deren Bezirk diese Wege führen. Die
Bestimmung des 9§ 14 Abs. 2 findet auf Gemeindewege entsprechende Anwendung.
Die Heranziehung der Gemeindeangehörigen erfolgt nach den für Kommunal
abgaben maßgebenden Bestimmungen.
Die Unterverteilung der Wegebaulast nach örtlich begrenzten Wegebau-
strecken innerhalb der Gemeinden ist vorbehaltlich der Bestimmungen im 9 17
dieses Gesetzes und im §# 15 des Gesetzes, betreffend die Anlegung und Ver-
änderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften, vom
2. Juli 1875 (Gesetzsamml. S. 561) unzulässig.
*17.
Die Wegebaulast an den Bürgersteigen in den Städten und an den Fuß-
wegen zur Seite der Fahrstraßen innerhalb des Ortsberings ländlicher Ortschaften
liegt den Gemeinden ob, sofern nicht ein anderer rechtlich dazu verpflichtet ist.
Durch Ortsstatut kann mit Zustimmung der Wegepolizeibehörde diese Wegebaulast
der Gemeinde den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke ganz oder in
einzelnen Beziehungen auferlegt werden. Ortsstatuten und Observanzen dieses
Inhalts werden aufrecht erhalten.
18.
An Grenzwegen liegt die Wegebaulast den angrenzenden Gemeinden ge-
meinschaftlich zu gleichen Teilen ob, falls nicht nachweislich die Gemeindegrenze
längs der einen Seite des Weges hinläuft. Diese Bestimmung findet sinngemäß
Anwendung auf Brücken, Durchlässe und Fähren über Gewässer, die auf der
Grenze zwischen verschiedenen Gemeinden liegen.
Uber die Erfüllung der gemeinsamen Wegebaulast an solchen Grenzwegen,
brücken, durchlässen oder fähren ist eine Vereinbarung unter den Beteiligten
zu treffen. Die Vereinbarung bedarf der Bestätigung des Kreisausschusses, wenn
aber eine Stadt beteiligt ist, des Bezirksausschusses.
In Ermangelung einer Verständigung unter den Beteiligten, oder wenn
die Bestätigung der Vereinbarung endgültig versagt ist, wird die Erfüllung der
Wegebaulast nach Anhörung der Beteiligten von dem Kreis= oder Bezirksaus-
schusse geregelt.