Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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III. Bezüglich der Wege, bei denen die Wegebaulast auf besonderem 
öffentlich-rechtlichen Titel, insbesondere auf einem Hebungsrechte, 
beruht. 
–l23. 
Wege,) an denen die Wegebaulast auch nach dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes nicht der Provinz, einem Kreise oder einer Gemeinde, sondern einem 
auf Grund besonderen Titels Verpflichteten obliegt (§# 26, 40 und 41), sind 
zu unterhalten wie die Gemeindewege. Die Bestimmung des §9 22 findet auf sie 
Anwendung. 
24. 
Der auf Grund besonderen Titels ohne Hebungsrecht (6 26) Verpflichtete 
kann seine Verpflichtung durch Jahlung einer jährlichen Geldrente an den gemäß 
dem Abschnitte II dieses Titels Verpflichteten ablösen. Ingleichen kann dieser die 
Ablösung der auf besonderem Titel beruhenden Verpflichtung verlangen. Die 
Höhe der Geldrente ist nach dem Maße der Wegebaulast, welche der besondere 
Titel bedingt, zu bemessen. 
Der Verpflichtete kann jederzeit durch einmalige Zahlung des fünfund- 
zwanzigfachen Betrags der Geldrente von deren ferneren Zahlung sich befreien. 
Neben dieser Ablösungssumme ist die noch nicht fällige Rente nach Verhältnis 
der seit dem letzten Fälligkeitstermine verflossenen Zeit zu zahlen. Hinsichtlich des 
Ablösungsverfahrens finden die 9§ 27 und 32 Anwendung. 
§25. 
Gerät ein auf Grund besonderen Titels ohne Hebungsrecht Verpflichteter 
in Vermögensverfall und geht die Verpflichtung nicht auf einen leistungsfähigen 
Dritten über, so tritt die Wegebaulast des nach den Bestimmungen dieses 
Gesetzes sonst Verpflichteten in Kraft. 
26. 
Wenn für die Benutzung von Wegen eine Abgabe (Wege-, Mlaster-, 
Damm-, Brücken-, Fährgeld und dergleichen) zu entrichten ist, so liegt die Wege- 
baulast an Stelle des nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sonst Verpflichteten 
dem Hebungsberechtigten und zwar, soweit nicht bei Verleihung des Hebungs- 
rechts abweichende Bestimmungen getroffen sind, in dem nach Maßgabe dieses 
Gesetzes zu bestimmenden Umfang ob. 
827. 
Genügen die Verkehrsanstalten in derjenigen Beschaffenheit, in welcher sie 
der Hebungsberechtigte nach den bei Verleihung des Hebungsrechts getroffenen 
Bestimmungen zu unterhalten verpflichtet ist, nicht den nach diesem Gesetze zu 
stellenden Anforderungen und erklärt sich der Hebungsberechtigte nicht innerhalb
	        
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