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III. Bezüglich der Wege, bei denen die Wegebaulast auf besonderem
öffentlich-rechtlichen Titel, insbesondere auf einem Hebungsrechte,
beruht.
–l23.
Wege,) an denen die Wegebaulast auch nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes nicht der Provinz, einem Kreise oder einer Gemeinde, sondern einem
auf Grund besonderen Titels Verpflichteten obliegt (§# 26, 40 und 41), sind
zu unterhalten wie die Gemeindewege. Die Bestimmung des §9 22 findet auf sie
Anwendung.
24.
Der auf Grund besonderen Titels ohne Hebungsrecht (6 26) Verpflichtete
kann seine Verpflichtung durch Jahlung einer jährlichen Geldrente an den gemäß
dem Abschnitte II dieses Titels Verpflichteten ablösen. Ingleichen kann dieser die
Ablösung der auf besonderem Titel beruhenden Verpflichtung verlangen. Die
Höhe der Geldrente ist nach dem Maße der Wegebaulast, welche der besondere
Titel bedingt, zu bemessen.
Der Verpflichtete kann jederzeit durch einmalige Zahlung des fünfund-
zwanzigfachen Betrags der Geldrente von deren ferneren Zahlung sich befreien.
Neben dieser Ablösungssumme ist die noch nicht fällige Rente nach Verhältnis
der seit dem letzten Fälligkeitstermine verflossenen Zeit zu zahlen. Hinsichtlich des
Ablösungsverfahrens finden die 9§ 27 und 32 Anwendung.
§25.
Gerät ein auf Grund besonderen Titels ohne Hebungsrecht Verpflichteter
in Vermögensverfall und geht die Verpflichtung nicht auf einen leistungsfähigen
Dritten über, so tritt die Wegebaulast des nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes sonst Verpflichteten in Kraft.
26.
Wenn für die Benutzung von Wegen eine Abgabe (Wege-, Mlaster-,
Damm-, Brücken-, Fährgeld und dergleichen) zu entrichten ist, so liegt die Wege-
baulast an Stelle des nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sonst Verpflichteten
dem Hebungsberechtigten und zwar, soweit nicht bei Verleihung des Hebungs-
rechts abweichende Bestimmungen getroffen sind, in dem nach Maßgabe dieses
Gesetzes zu bestimmenden Umfang ob.
827.
Genügen die Verkehrsanstalten in derjenigen Beschaffenheit, in welcher sie
der Hebungsberechtigte nach den bei Verleihung des Hebungsrechts getroffenen
Bestimmungen zu unterhalten verpflichtet ist, nicht den nach diesem Gesetze zu
stellenden Anforderungen und erklärt sich der Hebungsberechtigte nicht innerhalb