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Preußische Gesetzsammlung
— Nr. 38 —
fInhalt: Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen· Weimar wegen Herstellung von Eisenbahnen
zwischen 1. Niederpöllnitz und Münchenbernsdorf, 2. Geisa und Tann, S. 273. — Bekanunt—
machung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten
landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 2709.
(Nr. 10848.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen-Weimar wegen Herstellung von
Eisenbahnen zwischen 1. Niederpöllnuitz und Münchenbernsdorf, 2. Geisa
und Tann. Vom 15. März 1907.
S. # Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der
Großherzog von Sachsen-Weimar haben zum Zwecke einer Vereinbarung über
die Herstellung von Eisenbahnen 1. von Niederpöllnitz nach Münchenbernsdorf
und 2. von Geisa nach Tann zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Oberbau= und Ministerialdirektor Balduin Wiesner,
Allerhöchstihren Geheimen Oberbaurat Franz Richard,
Allerhöchstihren Geheimen Oberfinanzrat Max Vieregge;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar:
Höchstihren Chef des Staatsministeriums, Departement des Außern
und Innern, Wirklichen Geheimen Rat Hans Lutze von Wurmb,
Höchstihren Ministerialdirektor Dr. Karl Slevogt,
welche, unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation, nachstehenden
Staatsvertrag abgeschlossen haben:
Artikel I.
Die Königlich Preußische Regierung erklärt sich bereit, Eisenbahnen 1. von
Niederpöllnitz nach Münchenbernsdorf und 2. von Geisa nach Tann für eigene
Rechnung zu bauen, sobald sie die gesetzliche Ermächtigung hierzu erhalten haben wird.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung gestattet der Königlich Preußischen
Regierung den Bau und Betrieb dieser Bahnen inmerhalb ihres Staatsgebiets.
Der Artikel XIV des Staatsvertrags vom 23. April 1901, betreffend Herstellung
einer Eisenbahn von Gera nach Münchenbernsdorf, wird aufgehoben.
Gesetzsammlung 1907. (Nr. 10848.) 55
Ausgegeben zu Berlin den 11. Oktober 1907.