Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

Preußische Gesetzsammlung 
Nr. 2— 
  
(Nr. 10781.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Braunschweig wegen Herstellung einer 
durchgehenden Eisenbahnverbindung von Wasserleben nach Börssum. Vom 
21. September 1906. 
Sne Majestät der König von Preußen und der Regentschaftsrat für das 
Herzogtum Braunschweig haben zum Zwecke einer Vereinbarung wegen Herstellung 
einer durchgehenden Eisenbahnverbindung von Wasserleben nach Börssum zu Be— 
vollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Oberregierungsrat Martini, 
der Regentschaftsrat für das Herzogtum Braunschweig: 
den Finanzrat von dem Busch, 
von denen, unter Vorbehalt der Ratifikation, der nachstehende Vertrag verabredet 
und abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Die Osterwieck-Wasserlebener Eisenbahnaktiengesellschaft in Berlin be- 
absichtigt, die ihr gehörige Nebeneisenbahn Wasserleben—Osterwieck von Osterwieck 
nach Hornburg zu verlängern, die der Stadtgemeinde Hornburg gehörige Kleinbahn 
Hornburg—Börssum anzukaufen und nach Umwandlung in eine Nebenbahn in 
ihr Unternehmen einzubeziehen, so daß eine durchgehende Nebeneisenbahn- 
verbindung Wasserleben— Börssum entstehen würde. 
Die Königlich Preußische und die Herzoglich Braunschweigische Regierung 
werden eine derartige durchgehende, einheitlich zu betreibende Eisenbahnverbindung 
zulassen und fördern. Insbesondere sind sie bereit, der Osterwieck-Wasserlebener 
Eisenbahnaktiengesellschaft unter den üblichen Bedingungen die Konzession zum 
Bau und Betriebe für die in ihrem Gebiete gelegene Strecke, unter Aufhebung der 
Konzession zum Bau und Betriebe der Kleinbahn Hornburg—-Börssum, zu erteilen. 
Artikel 2. 
Die Bahn Wasserleben—Börssum soll in Wasserleben und Börssum an 
die preußische Staatseisenbahn angeschlossen werden. Für ihren Bau und Betrieb 
sind die für Nebeneisenbahnen geltenden Bestimmungen der Eisenbahn-Bau= und 
Betriebsordnung vom 4. November 1904 (Reichs-Gesetzb9l. S. 387) sowie die 
dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen maßgebend. 
Gesetzsammlung 1907. (Nr. 10781.) 2 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Jannar 1907.
	        
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