Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Diplom-Prüfungs-Kommission auch ihrerseits in Berathung treten, Gutachten abgeben 
und Anträge stellen. 
Die Diplom-Prüfungs-Kommissionen werden von dem betreffenden Abtheilungs- 
vorstand, so oft dieser es für nöthig erachtet, oder wenn zwei Mitglieder der Kommission 
es beantragen, zu Sitzungen einberufen. 
Studirende, welche beabsichtigen in den technischen Staatsdienst überzutreten, haben 
sich vor der Aufnahme ihrer Studien mit den einschlagenden Bestimmungen über die 
Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache bekannt 
zu machen. 
Für die Prüfung der Nahrungsmittelchemiker besteht eine besondere Kommission, 
deren Vorsitzender und Mitglieder von den Ministerien des Kultus und öffentlichen 
Unterrichts und des Innern ernannt werden. 
#35. Bei der Allgemeinen Abtheilung bestehen „Wissenschaftliche Prüfungs- 
Kommissionen“ für Kandidaten des höheren Lehramtes der mathematisch-physikalischen 
und chemischen Richtung, sowie für den Lehrberuf in technischen Wissenschaften. 
Das Nähere ist durch die Prüfungsordnungen festgesetzt. 
Den Vorsitz in der Prüfungs-Kommission führt ein Kommissar des Ministeriums. 
Vom Ministerium werden auch die übrigen Mitglieder der Kommission ernannt. 
&36. An sämmtlichen Abtheilungen können, soweit das Unterrichtsinteresse der 
Studirenden nicht darunter leidet, zur Betreibung von Fachstudien jüngere Männer, 
dafern sie das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, auch als „Zuhörer“ eingeschrieben 
werden; dieselben müssen aber, sofern sie Angehörige des Deutschen Reiches sind, im Besitz 
des zum einjährigen freiwilligen Militärdienst berechtigenden Zeugnisses sein; Ausländer 
haben Zeugnisse vorzulegen, welche diesem Zeugnisse gleichwerthig sind. 
Die Bestimmungen in § 28, Abschnitt 2 Absatz 1 und Abschnitt 3, sowie diejenigen 
in § 29 Absatz 3 bis 5, §§ 30, 31 und 33 finden auch auf Zuhörer Anwendung, jedoch 
haben dieselben keine Anwartschaft auf Honorarerlaß, Stipendien oder irgend welche 
andere Unterstützung. 
Ueber die Inskription als Zuhörer entscheidet der Rektor, in Zweifelsfällen der 
Senat. Zur Betheiligung an den Uebungen bedarf es der Zustimmung des betreffenden 
Dozenten. 
Bei der Inskription werden die Zuhörer wie die Studirenden vom Rektor ver- 
pflichtet; an Stelle der Matrikel und der Legitimationskarte wird den Zuhörern, nach- 
dem sie die Inskriptionsgebühren entrichtet haben, ein besonderer Inskriptionsschein ein- 
gehändigt.
	        
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