— 30 – —
(Nr. 10788.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Gladenbach. Vom 8. Februar 1907.
A#- Grund des § 39 des Gesetzes, betreffend das Grundbuchwesen und die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen in dem Gebiete der vor-
mals freien Stadt Frankfurt sowie den vormals Großherzoglich Hessischen und
Landgräflich Hessischen Gebietsteilen der Provinz Hessen-Nassau, vom 19. August
1895 (Gesetz-Samml. S. 481) und des Artikels 5 der Verordnung, betreffend
das Grundbuchwesen, vom 13. November 1899 (Gesetz= Samml. S. 519) bestimmt
der Justizminister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung
in das Grundbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für den zum Bezirke des Amtsgerichts Gladenbach gehörigen Gemeinde-
bezirk Niederweidbach
am 15. März 1907 beginnen soll.
Berlin, den 8. Februar 1907.
Der Justizminister.
Beseler.
(Jr. 10789) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Teil der Bezirke der Amtsgerichte Hachenburg, Herborn und Selters.
Vom 9. Februar 1907.
Auf Grund des Artikels 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der
Grundbücher im Gebiete des vormaligen Herzogtums Nassau, vom 11. Dezember
1899 (Gesetz-Samml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur An-
meldung von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene Aus-
schlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Hachenburg gehörige Gemeinde
Heimborn,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Herborn gehörige Gemeinde Sinn,
für die zum Berte des Amtsgerichts Selters gehörige Gemeinde Selters
am 15. März 1907 beginnen soll.
Berlin, den 9. Februar 1907.
Der Justizminister.
Beseler.
Redigiert im Bureau des Staatäministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung sind an das Königl. Gesessammlungsamt in Berlin W.9 zu richten.