Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

— 30 – — 
(Nr. 10788.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Gladenbach. Vom 8. Februar 1907. 
A#- Grund des § 39 des Gesetzes, betreffend das Grundbuchwesen und die 
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen in dem Gebiete der vor- 
mals freien Stadt Frankfurt sowie den vormals Großherzoglich Hessischen und 
Landgräflich Hessischen Gebietsteilen der Provinz Hessen-Nassau, vom 19. August 
1895 (Gesetz-Samml. S. 481) und des Artikels 5 der Verordnung, betreffend 
das Grundbuchwesen, vom 13. November 1899 (Gesetz= Samml. S. 519) bestimmt 
der Justizminister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung 
in das Grundbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für den zum Bezirke des Amtsgerichts Gladenbach gehörigen Gemeinde- 
bezirk Niederweidbach 
am 15. März 1907 beginnen soll. 
Berlin, den 8. Februar 1907. 
Der Justizminister. 
Beseler. 
  
(Jr. 10789) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Teil der Bezirke der Amtsgerichte Hachenburg, Herborn und Selters. 
Vom 9. Februar 1907. 
Auf Grund des Artikels 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der 
Grundbücher im Gebiete des vormaligen Herzogtums Nassau, vom 11. Dezember 
1899 (Gesetz-Samml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur An- 
meldung von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene Aus- 
schlußfrist von sechs Monaten 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Hachenburg gehörige Gemeinde 
Heimborn, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Herborn gehörige Gemeinde Sinn, 
für die zum Berte des Amtsgerichts Selters gehörige Gemeinde Selters 
am 15. März 1907 beginnen soll. 
Berlin, den 9. Februar 1907. 
Der Justizminister. 
Beseler. 
  
Redigiert im Bureau des Staatäministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung sind an das Königl. Gesessammlungsamt in Berlin W.9 zu richten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.