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Abertrag .. .. 417 850 000 Mark
VI. zur Auffüllung des Dispositionsfonds der Eisenbahn-
verwaltung zur Vermehrung der Betriebsmittel, Er-
weiterung und Ergänzung der Bahnanlagen sowie zu
Grunderwerbungen behufs Vorbereitung derartiger Er-
weiterungen im Falle eines nicht vorherzusehenden Be-
dürfnisses der Staatsbahnen bei zu erwartender Ver-
kehrssteigerung (Artikel I § 3a unter 1 des Gesetzes vom
3. Mai 1903 — Gesetzsamml. S. 155 —)
eine Summe bbdsszszszssz . . . . .. 30 000 000
VII. zur weiteren Körderung des Baues von Kleinbahnen 5 000000
insgesamt 452 850 000 Mark.
Uber die Verwendung des Fonds zu VII wird dem Landtag alljährlich
Rechenschaft abgelegt werden.
Mit der Ausführung der unter Ib aufgeführten Eisenbahnen ist erst dann
vorzugehen, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind:
A. Der gesamte zum Baue der Eisenbahnen unter 1 bis 12 und deren
Nebenanlagen nach Maßgabe der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten oder
im Enteignungsverfahren festzustellenden Entwürfe erforderliche Grund und Boden
ist der Staatsregierung in dem Umfang, in welchem er nach den landesgesetz-
lichen Bestimmungen der Enteignung unterworfen ist) unentgeltlich und lastenfrei
— der dauernd erforderliche zum Eigentume, der vorübergehend erforderliche zur
Benutzung für die Zeit des Bedürfnisses — zu überweisen oder die Erstattung
der sämtlichen staatsseitig für seine Beschaffung im Wege der freien Vereinbarung
oder Enteignung aufzuwendenden Kosten, einschließlich aller Nebenentschädigungen
für Wirtschaftserschwernisse und sonstige Nachteile, in rechtsgültiger Form zu
übernehmen und sicherzustellen.
Vorstehende Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf die unent-
geltliche und lastenfreie Hergabe des für die Ausführung derjenigen Anlagen
erforderlichen Grund und Bodens, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmer
im öffentlichen Interesse oder im Interesse des benachbarten Grundeigentums auf
Grund landesgesetzlicher Bestimmungen obliegt oder auferlegt wird.
Zu den Grunderwerbskosten für die unter 1 bis 3 benannten Eisenbahnen
soll staatsseitig ein Zuschuß gewährt werden, und zwar:
a) bei Nr. 1 (Arys—Lych d0vdvooo 169 000 Mark,
b) bei Nr. 2 (Angerburg—Gumbinnen) vo ... 100000
e) bei Nr. 3 (Jastrzemb-Loslau, o0or 92000
Von der Forderung der unentgeltlichen Hergabe des Grund und Bodens
(lit. A Abs. 1 und 2) ist, soweit die vorbezeichneten Eisenbahnlinien auf preußischem