Full text : Die Vorbildung der höheren Verwaltungs-Beamten in Preußen.

6  Wolter:  Die  Vorbildung  der  höheren  Verwaltungsbeamten  in  Preußen.

Es  genügt  aber  weder  diese  rein  praktische  Befähigung  noch  die
vorgeschlagene  einseitige,  bloß  auf  die  eigentlichen  Staatswissenschaften
beschränkte  und  diese  von  den  Rechtswissenschaften  im  engeren  Sinne
trennende  akademische  Vorbildung:  ase  ist  es  ein  alhelit  es,  das
Gesammtgebiet  der  Rechts-und  Staatswissenschaften  umfassendes  Studium,
das  der  angehende  Beamte  von  der  Universität  zu  seinem  praktischen  Berufe
  mitzubringen  hat.

Eine  durchgreifende  Trennung  der  Rechts=  und  Staatswissenschaften
ist  überhaupt  weder  theoretisch  noch  praktisch  ausführbar,  denn  wie  immer
man  sich  auch  den  Staat  entweder  in  seiner  empirischen  Erscheinun
oder  nach  seiner  idealen  Natur  konstruirt,  jederzeit  wird  es  der  Begri
des  Rechtes  sein,  um  den,  wie  um  einen  festen  Punkt,  die  Zwecke
und  die  Institutionen  des  Staats,  gleich  koncentrischen  Kreisen  mit  centripetaler
  Kraft  sich  bewegen.  Daraus  folgt  aber  auch  für  den  Staatsdienst,
  daß  der  sich  demselben  Widmende,  unbeschadet  ob  er  sich  für
den  einen  oder  den  anderen  Zweig,  also  etwa  für  die  Rechtspflege  oder
für  diese  oder  jene  Verwaltungsbranche  vorzugsweise  bestimmt  hat,  auch
das  ganze  Gebiet  der  Rechts=  und  Staats=  und  ihrer  Külfswissenschafte
mit  seinen  Studien  soweit  umfaßt,  daß  er  den  Zusammenhang  derselben,
  sowie  den  Inhalt  und  die  Hauptgrundsätze  der  einzelnen  hinreichend
  in  sich  aufgenommen  und  verarbeitet  hat,  um  sich  mit  Erfol
dem  speziellen  Berufsfach  hingeben  und  die  Lehren  der  Wissenschaft  o
die  konkreten  Verhältnisse  und  die  darauf  gegründete  Gesetzgebung  anwenden
  zu  können.

Man  wird  hierbei  allerdings  nicht  verlangen  wollen,  daß  beispielsweise
  ein  Richter  mit  den  theoretischen  und  statistischen  Details  und
allen  kontroversen  Fragen  der  National-Oekonomie  und  der  Staatswirth--schaftslehre
  vertraut  sei;  daß  er  sich  mit  der  Landwirthschaft  und  deren
Verzweigungen  bis  ins  Kleinste  beschäftigt  habe,  oder  daß  er  die  Agrargesetzzebung
  so  genau  kenne,  wie  etwa  das  Obligationenrecht:  aber  im
Hinblick  auf  die  vielfachen  Beziehungen,  in  die  *  gein  Amt  nach  den
oben  angeführten  Richtungen  bringen  kann,  wird  ohne  Unbilligkeit  die
Forderung  an  ihn  zu  stellen  sein,  daß  er  mit  den  drei  Hauptsystemen
der  National-Oekonomie  und  deren  allgemeiner  geschichtlicher  Entwickelung,
  sowie  mit  den  hauptsächlichsten  Begriffsbestimmungen  dieser  Wissenschaft
  bekannt  sei,  daß  er  in  der  Landwirthschaft  den  Unterschied  der
verschiedenen  Feldersysteme,  die  allgemeinen  Klassifikationen  des  Bodens
und  die  Hauptmomente  der  staatlichen  Beförderung  des  Landbaues,  den
Einfluß  der  technischen  Gewerbe  und  der  Agrargesetze  auf  denselben
wenigstens  im  Ganzen  und  Großen  kenne.  Fragen  dieser  Art  können
jeden  Augenblick  an  den  Richter  herantreten  in  Vormundschaftsachen,
mit  denen  z.  B.  die  Verwaltung  eines  großen  Güterkomplexres,  einer
Fabrik  ꝛc.  verbunden  ist,  und  es  macht  an  die  bei  derartigen  Verhandlungen
  zuzuziehenden  Sachverständigen  einen  die  Befähigung  des  Richters

hinreichend  vorgebildeter  Kreis-Sekretaire  für  lange  Zeit  die  Hände  gebunden  und  an
den  Einschub  tüchtiger,  wissenschaftlich  und  praktisch  durchgebildeter  Beamten  gehindert
hätte.  In  diesem  Sinne  hat  sich  der  Verfasser  schon  damals  ausgesprochen.