6 Wolter: Die Vorbildung der höheren Verwaltungsbeamten in Preußen.
Es genügt aber weder diese rein praktische Befähigung noch die
vorgeschlagene einseitige, bloß auf die eigentlichen Staatswissenschaften
beschränkte und diese von den Rechtswissenschaften im engeren Sinne
trennende akademische Vorbildung: ase ist es ein alhelit es, das
Gesammtgebiet der Rechts-und Staatswissenschaften umfassendes Studium,
das der angehende Beamte von der Universität zu seinem praktischen Berufe
mitzubringen hat.
Eine durchgreifende Trennung der Rechts= und Staatswissenschaften
ist überhaupt weder theoretisch noch praktisch ausführbar, denn wie immer
man sich auch den Staat entweder in seiner empirischen Erscheinun
oder nach seiner idealen Natur konstruirt, jederzeit wird es der Begri
des Rechtes sein, um den, wie um einen festen Punkt, die Zwecke
und die Institutionen des Staats, gleich koncentrischen Kreisen mit centripetaler
Kraft sich bewegen. Daraus folgt aber auch für den Staatsdienst,
daß der sich demselben Widmende, unbeschadet ob er sich für
den einen oder den anderen Zweig, also etwa für die Rechtspflege oder
für diese oder jene Verwaltungsbranche vorzugsweise bestimmt hat, auch
das ganze Gebiet der Rechts= und Staats= und ihrer Külfswissenschafte
mit seinen Studien soweit umfaßt, daß er den Zusammenhang derselben,
sowie den Inhalt und die Hauptgrundsätze der einzelnen hinreichend
in sich aufgenommen und verarbeitet hat, um sich mit Erfol
dem speziellen Berufsfach hingeben und die Lehren der Wissenschaft o
die konkreten Verhältnisse und die darauf gegründete Gesetzgebung anwenden
zu können.
Man wird hierbei allerdings nicht verlangen wollen, daß beispielsweise
ein Richter mit den theoretischen und statistischen Details und
allen kontroversen Fragen der National-Oekonomie und der Staatswirth--schaftslehre
vertraut sei; daß er sich mit der Landwirthschaft und deren
Verzweigungen bis ins Kleinste beschäftigt habe, oder daß er die Agrargesetzzebung
so genau kenne, wie etwa das Obligationenrecht: aber im
Hinblick auf die vielfachen Beziehungen, in die * gein Amt nach den
oben angeführten Richtungen bringen kann, wird ohne Unbilligkeit die
Forderung an ihn zu stellen sein, daß er mit den drei Hauptsystemen
der National-Oekonomie und deren allgemeiner geschichtlicher Entwickelung,
sowie mit den hauptsächlichsten Begriffsbestimmungen dieser Wissenschaft
bekannt sei, daß er in der Landwirthschaft den Unterschied der
verschiedenen Feldersysteme, die allgemeinen Klassifikationen des Bodens
und die Hauptmomente der staatlichen Beförderung des Landbaues, den
Einfluß der technischen Gewerbe und der Agrargesetze auf denselben
wenigstens im Ganzen und Großen kenne. Fragen dieser Art können
jeden Augenblick an den Richter herantreten in Vormundschaftsachen,
mit denen z. B. die Verwaltung eines großen Güterkomplexres, einer
Fabrik ꝛc. verbunden ist, und es macht an die bei derartigen Verhandlungen
zuzuziehenden Sachverständigen einen die Befähigung des Richters
hinreichend vorgebildeter Kreis-Sekretaire für lange Zeit die Hände gebunden und an
den Einschub tüchtiger, wissenschaftlich und praktisch durchgebildeter Beamten gehindert
hätte. In diesem Sinne hat sich der Verfasser schon damals ausgesprochen.