440 Rechtsprechung.
hier nicht in Betracht kommenden, Atelier, zwei Ateliers, die B. erst
nach der baupolizeilichen Abnahme des Hauses ohne polizeiliche Genehmigung
hineingebaut hat und für welche nach Behauptung der Klägerin eine
polizeiliche Genehmigung jetzt nicht mehr zu erlangen ist, weil sie den
baulichen Anforderungen einer inzwischen in Kraft getretenen neuen Baupolizeiordnung
vom 15. Januar 1887 nicht entsprechen. Die Klägerin
hat den dadurch hervorgerufenen Minderwerth des Hauses dem jetzigen
Besitzer, dem ihr Erblasser das Haus käuflich aufgelassen hatte, mit
15000 Mk. vergütet und nimmt jetzt bezüglich eines Theils von 8000 Mk.
Regreß gegen die Beklagten als Verkäufer an ihren Erblasser. Sie
gründet die Klage auf die Gewährleistungspflicht der Beklagten und auf
Verschulden derselben bei Abschließung und Erfüllung des Kaufvertrages
(88 285 ff., 320 Thl. I Tit. 5 Preuß. LR.), indem sie in letzterer Beziehung
den Beklagten zum Vorwurf macht, daß sie sich nicht über die
Statthaftigkeit der Ateliers vergewissert und ihrem Abkäufer darüber keine
Mittheilung gemacht haben.
Der dritte Klagegrund des Betruges ist durch Eid in der Berufungsinstanz
widerlegt worden und steht nicht mehr in Frage.
Die Beklagten haben, soweit ihre Vertheidigung für die Revision
interessirt, gegen den Gewährleistungsanspruch die Einrede der Verjährung
erhoben, weil die Klage nicht gemäß § 343 Thl. 1 Tit. 5 Preuß.
LR. binnen Jahresfrist nach dem Erwerb des Hauses durch den Erblasser
der Klägerin erhoben worden ist. Im Uebrigen bestreiten sie jedes Verschulden
ihrerseits, indem sie sich darauf berufen, daß die Ateliers bereits
eingerichtet und im Gebrauch gewesen seien, als sie das Haus kauften.
Die Klägerin will nicht den § 343, sondern den § 344 Thl. I Tit. 5
angewendet wissen, weil es sich um einen juristischen Mangel handle,
nämlich um das jetzt auf dem Hause lastende polizeiliche Untersagungsrecht,
das erst durch die Versäumung einer rechtzeitigen Nachsuchung der polizeilichen
Genehmigung der Atbeliers entstanden sei. Die Klage ist am
23. Mai 1893 zugestellt, und die Klägerin will erst am 23. November 1892
Kenntniß von dem Mangel erhalten haben; danach würde die Klage
innerhalb der in § 344 vorgeschriebenen sechs Monate erhoben sein. Die
Behauptung der Beklagten, daß der Erblasser der Klägerin schon vor dem
August 1892 und sie selbst schon vor dem 23. November 1892 Kenntniß
von dem Mangel gehabt habe, ist von der Klägerin bestritten worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung und die
Revision der Klägerin wurden zurückgewiesen.
Gründe: Während das Landgericht die Klage aus dem nicht stichhaltigen
Grunde, daß die Ateliers bis dahin thatsächlich noch benutzt
würden, abgewiesen hatte, ist die Zurückweisung der Berufung damit