Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

440  Rechtsprechung.

hier  nicht  in  Betracht  kommenden,  Atelier,  zwei  Ateliers,  die  B.  erst
nach  der  baupolizeilichen  Abnahme  des  Hauses  ohne  polizeiliche  Genehmigung
hineingebaut  hat  und  für  welche  nach  Behauptung  der  Klägerin  eine
polizeiliche  Genehmigung  jetzt  nicht  mehr  zu  erlangen  ist,  weil  sie  den
baulichen  Anforderungen  einer  inzwischen  in  Kraft  getretenen  neuen  Baupolizeiordnung
  vom  15.  Januar  1887  nicht  entsprechen.  Die  Klägerin
hat  den  dadurch  hervorgerufenen  Minderwerth  des  Hauses  dem  jetzigen
Besitzer,  dem  ihr  Erblasser  das  Haus  käuflich  aufgelassen  hatte,  mit
15000  Mk.  vergütet  und  nimmt  jetzt  bezüglich  eines  Theils  von  8000  Mk.
Regreß  gegen  die  Beklagten  als  Verkäufer  an  ihren  Erblasser.  Sie
gründet  die  Klage  auf  die  Gewährleistungspflicht  der  Beklagten  und  auf
Verschulden  derselben  bei  Abschließung  und  Erfüllung  des  Kaufvertrages
(88  285  ff.,  320  Thl.  I  Tit.  5  Preuß.  LR.),  indem  sie  in  letzterer  Beziehung
  den  Beklagten  zum  Vorwurf  macht,  daß  sie  sich  nicht  über  die
Statthaftigkeit  der  Ateliers  vergewissert  und  ihrem  Abkäufer  darüber  keine
Mittheilung  gemacht  haben.

Der  dritte  Klagegrund  des  Betruges  ist  durch  Eid  in  der  Berufungsinstanz
  widerlegt  worden  und  steht  nicht  mehr  in  Frage.

Die  Beklagten  haben,  soweit  ihre  Vertheidigung  für  die  Revision
interessirt,  gegen  den  Gewährleistungsanspruch  die  Einrede  der  Verjährung
  erhoben,  weil  die  Klage  nicht  gemäß  §  343  Thl.  1  Tit.  5  Preuß.
LR.  binnen  Jahresfrist  nach  dem  Erwerb  des  Hauses  durch  den  Erblasser
der  Klägerin  erhoben  worden  ist.  Im  Uebrigen  bestreiten  sie  jedes  Verschulden
  ihrerseits,  indem  sie  sich  darauf  berufen,  daß  die  Ateliers  bereits
eingerichtet  und  im  Gebrauch  gewesen  seien,  als  sie  das  Haus  kauften.
Die  Klägerin  will  nicht  den  §  343,  sondern  den  §  344  Thl.  I  Tit.  5
angewendet  wissen,  weil  es  sich  um  einen  juristischen  Mangel  handle,
nämlich  um  das  jetzt  auf  dem  Hause  lastende  polizeiliche  Untersagungsrecht,
das  erst  durch  die  Versäumung  einer  rechtzeitigen  Nachsuchung  der  polizeilichen
  Genehmigung  der  Atbeliers  entstanden  sei.  Die  Klage  ist  am
23.  Mai  1893  zugestellt,  und  die  Klägerin  will  erst  am  23.  November  1892
Kenntniß  von  dem  Mangel  erhalten  haben;  danach  würde  die  Klage
innerhalb  der  in  §  344  vorgeschriebenen  sechs  Monate  erhoben  sein.  Die
Behauptung  der  Beklagten,  daß  der  Erblasser  der  Klägerin  schon  vor  dem
August  1892  und  sie  selbst  schon  vor  dem  23.  November  1892  Kenntniß
von  dem  Mangel  gehabt  habe,  ist  von  der  Klägerin  bestritten  worden.

Das  Landgericht  hat  die  Klage  abgewiesen.  Die  Berufung  und  die
Revision  der  Klägerin  wurden  zurückgewiesen.

Gründe:  Während  das  Landgericht  die  Klage  aus  dem  nicht  stichhaltigen
  Grunde,  daß  die  Ateliers  bis  dahin  thatsächlich  noch  benutzt
würden,  abgewiesen  hatte,  ist  die  Zurückweisung  der  Berufung  damit