Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

1.  Form  der
Abgabenerhebung.


2.  Aufstellung
  über
gewährte  Vergütungen.



994

Besondere  Fälle.
8  160.

Soll  ein  im  Inland  erworbenes,  zum  Verkehr  noch  nicht  zugelassenes  Kraftfahrzeug
mit  eigener  Triebkraft  in  das  Ausland  zum  dauernden  Verbleib  verbracht  werden,  so  ist  die
Anmeldung  schriftlich  nach  Muster  26  bei  der  nächsten  zur  Erteilung  von  Erlaubniskarten
für  Kraftfahrzeuge  ausländischer  Besitzer  zuständigen  Steuerstelle  im  Innern  anzubringen.
Die  Anmeldung  kann  mit  dem  nach  §  14  der  Verordnung  vom  21.  April  1910  erforderlichen
  Antrag  bei  der  zuständigen  höheren  Verwaltungsbehörde  eingereicht  werden.  Die
Erlaubniskarte  (8§  154)  wird  gleichzeitig  mit  der  durch  die  Steuerstelle  erfolgenden  polizeilichen
  Kennzeichnung  des  Fahrzeugs  erteilt.

§  161.

(1)  Werden  Kraftfahrzeuge  solcher  Personen,  die  ihren  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt
  im  Reichsgebiete  haben,  mit  eigener  Triebkraft  aus  dem  Ausland  zum  dauernden
Verbleib  in  das  Inland  eingeführt,  so  hat  zunächst  eine  vorläufige  Anmeldung  des  Fahrzeugs
  bei  der  Grenzzollstelle  zu  erfolgen.  Die  Bestimmungen  im  §  157  Abs.  1,  Satz  3
und  4  finden  Anwendung.

(2)  Die  endgültige  Anmeldung  des  Kraftfahrzeugs  und  die  Lösung  der  Inlandskarte
findet  bei  der  für  den  Wohnort  des  Eigenbesitzers  zuständigen  Steuerstelle  im  Innern  statt.
Die  Ausstellung  einer  Erlaubniskarte  kann  nur  in  der  Art  erfolgen,  daß  der  Anfang  der
Gültigkeitsdauer  von  dem  Tage  des  Grenzübertritts  an  gerechnet  wird.  Das  Verfahren
richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  in  den  §§  134  bis  137.  Von  der  Aushändigung  der
Inlandskarte  ist  die  Grenzzollstelle  in  Kenntnis  zu  setzen,  worauf  diese  die  Sicherheit  zurückgibt.

VIII.  Vergütungen.
Zur  Tarifnummer  9  und  zu  den  8§8§  72  bis  75  des  Gesetzes.
8  162.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  der  Tarifnummer  9  bezeichneten  Abgabe
wird  erfüllt  durch  Zahlung  des  Abgabebetrags  an  die  zuständige  Steuerstelle  bei  Einreichung
der  im  8  163  bezeichneten  Aufstellung.  Zuständig  ist  die  Steuerstelle,  in  deren  Bezirke
die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat.

8  163.
(1)  Über  die  von  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  Gesellschaften

  mit  beschränkter  Haftung,  Gewerkschaften,  deutschen  Kolonialgesellschaften  und  ihnen
gleichgestellten  Gesellschaften  gewährten  Vergütungen  der  in  Tarifnummer  9  bezeichneten  Art