Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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Preußische Gesetzsammlung 
Nr. 1. — 
  
  
Juhalt: Staatsvertrag zwischen Preußen und Waldeck zur Regelung der Lotterieverhällnisse, S. 1. — 
Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 22. April 1907 unterzeichneten Vertrags 
zwischen Preußen und Waldeck zur Regelung der Lotterieverhältnisse sowie den Austausch der 
Ratifikationsurkunden, S. S. 
  
(Nr. 10861.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Waldeck zur Regelung der Lotterie- 
verhältnisse. Vom 22. April 1907. 
N Seine Majestät der König von Preußen und Seine Durchlaucht 
der Fürst zu Waldeck und Pyrmont übereingekommen sind, einen Vertrag zum 
Zwecke der Regelung der Lotterieverhältnisse zu schließen, haben die zu diesem 
Zwecke bestellten Kommissare, nämlich für Preußen der Präsident, Geheime 
Oberfinanzrat Dr. jur. Georg Strutz, der Geheime Finanzrat Otto Noelle und 
der Wirkliche Legationsrat Dr. Paul Eckardt, für Waldeck und Pyrmont der 
Landesdirektor der Fürstentümer, Präsident Johannes von Saldern unter dem 
Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung nachstehenden Vertrag abgeschlossen: 
Artikel 1. 
Der Königlich Preußischen Regierung wird für die Dauer dieses Vertrags 
das ausschließliche Recht eingeräumt, innerhalb des Gebiets der Fürstentümer 
Waldeck und Pyrmont Lose der Königlich Preußischen Klassenlotterie zu ver- 
treiben, überhaupt nach freiem Ermessen alle Anordnungen, welche die Königlich 
Preußische Regierung zum Betriebe dieser Lotterie für erforderlich erachtet, in 
gleicher Weise wie innerhalb des preußischen Staatsgebiets zu treffen, insbesondere 
auch Königlich Preußische Lotterieeinnehmer anzustellen und die Geschäfte durch 
diese betreiben zu lassen. 
Artikel 2. 
Während der Dauer dieses Vertrags wird für Rechnung der Staats- 
kasse der Fürstentümer Waldeck und Pyrmont weder eine eigene Lotterie ein- 
gerichtet werden, noch eine Beteiligung an einer solchen stattfinden. Der Ver- 
trieb von Losen oder Losabschnitten anderer Geldlotterien oder solcher Lotterien, 
bei denen die Veranstalter in Aussicht stellen, an Stelle der Sachgewinne einen 
Geldbetrag zu gewähren, mögen solche Lotterien von einem deutschen oder außer- 
deutschen Staate, einem Kommunalverband oder einer anderen Korporation, Ver- 
einigung oder Person veranstaltet werden, wird innerhalb des Gebiets der ge- 
Gesetzsammlung 1908. (Nr. 10861—10862.) 1 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Januar 1908.
	        
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