Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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soweit  sie  nicht  auf  einen  speziellen  Rechtstitel  sich  gründen,  im  Verwaltungswege
  durch  die  Aufsichtsbehörde  entschieden.

Ueber  das  Vermögen,  welches  nicht  der  Gemeindekorporation  in  ihrer
Gesammtheit  gehört,  kann  die  Stadtverordnetenverst  lung  nur  insofern  beschließen,
  als  sie  dazu  durch  den  Willen  der  Betheiligten  oder  durch  sonstige
Rechtstitel  berufen  ist.

Auf  das  Vermögen  der  Korporationen  und  Stiftungen,  sowie  auf  dasjenige,
  welches  einzelnen  Klassen  von  Einwohnern  angehört,  haben  die  Mitglieder
der  Gemeinde  als  solche  keinen  Anspruch.

In  Ansehung  der  Verwaltung  und  Verwendung  des  Vermögens  der
Stiftungen  bewendet  es  bei  den  stiftungsmaßigen  Bestimmungen.

S.  40.

Die  Genehmigung  der  Regierung  ist  erforderlich:

1)  zur  Veräußerung  von  Grundslücken  und  Immobiliarrechten;

2)  zur  Veräußerung  oder  wesentlichen  Veränderung  von  Sachen,  welche
einen  besonderen  wissenschaftlichen,  historischen  oder  Kunstwerth  haben,
namentlich  von  Archiven;

3)  zu  Anleihen,  durch  welche  die  Gemeinde  mit  einem  Schuldenbestande
belastet,  oder  der  bereits  vorhandene  vergrößert  wird;

4)  zu  Veränderungen  in  dem  Genusse  von  Gemeindenutzungen  (Wald,  Weide,
Haide,  Torfstich  und  dergleichen);

5)  zur  Anstellung  von  Prozessen  über  Berechtigungen  der  Stadtgemeinde,
oder  über  die  Substanz  des  Gemeindevermögens,  oder  zu  Vergleichen
über  Gegensiände  dieser  Art;

06)  zu  einseitigen  Verzichtleistungen  und  zu  Schenkungen  Seitens  der  Stadt-Gemeinde.


Zu  Prozessen  gegen  den  Fiskus  und  zu  Regreßklagen  gegen  Mitglieder
der  Staatsbehörden  ist  eine  Genehmigung  der  Regierung  nicht  erforderlich.

g.

Die  freiwillige  Veraͤußerung  von  Grundstuͤcken  dc.  (C.  40.  Nr.  1.)  darf
ur  im  Wege  der  Lizitation  auf  Grund  einer  Tare  stattfinden.

Zur  Gültigkeit  der  Lizitation  gehört:

4)  eine  öffenrlich  auszuhängende  Ankündigung  und  ortsübliche  Bekanntmachung;
  Z

2)  eimmalige  Bekanntmachung  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  oder
durch  ein  im  Kreise  erscheinendes  Blatt;

3)  eine  Frist  von  sechs  Wochen  von  der  Bekanntmachung  bis  zum  Lizitationstermine,
  und  ,

4)  Abhaltung  dieses  Termins  durch  eine  Justiz=  oder  Magistratsperson.

Bei