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dachten Fürstentümer nur im Einverständnisse mit der Königlich Preußischen
Regierung gestattet werden. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind
Lotterien fuͤr Zwecke der Krankenpflege innerhalb der Fürstentümer Waldeck und
Pyrmont, sofern die Spielkapitalien dieser Lotterien insgesamt 15 000 Mark
— fünfzehntausend Mark — innerhalb eines Jahres nicht übersteigen.
Lotterien der in Abs. 1 bezeichneten Art, welche für das preußische Staats-
gebiet oder einen Teil desselben von der Königlich Preußischen Regierung zu-
gelassen sind, werden auf Wunsch der Königlich Preußischen Regierung in gleicher
Weise auch innerhalb des Gebiets der Fürstentümer Waldeck und Pyrmont zu-
gelassen werden.
Artikel 3.
Gegen das Spielen in nicht zugelassenen Lotterien und gegen den Vertrieb
von Losen und Losabschnitten solcher Lotterien werden für die Fürstentümer
Waldeck und Pyrmont gesetzliche Strafbestimmungen, welche mit denen des
preußischen Gesetzes vom 29. August 1904 (Preußische Gesetzsamml. S. 255) im
wesentlichen übereinstimmen, mit Geltung spätestens vom 1. Januar 1908 an
erlassen werden. Diese Strafbestimmungen dürfen während der Dauer dieses
Vertrags ohne Zustimmung der Königlich Preußischen Regierung weder aufge-
hoben noch abgeändert werden.
Artikel 4.
Wegen des Betriebs der Königlich Preußischen Klassenlotterie und wegen
des hieraus fließenden Einkommens bleibt der Preußische Staat in den Fürsten-
tümern Waldeck und Pyrmont von allen Steuern und Abgaben, für wessen
Rechnung sie auch immer erhoben werden, völlig frei.
Auch darf daselbst den Einnehmern der Königlich Preußischen Klassen-
lotterie wegen des Vertriebs von Losen keinerlei besondere Steuer oder Abgabe
für Rechnung des Staates oder eines Kommunal= oder sonstigen Verbandes auf-
erlegt werden.
Artikel 5.
Die Behörden und Beamten der Fürstentümer Waldeck und Pyrmont
werden der Königlich Preußischen General-Lotteriedirektion und dem Vorgesetzten
derselben bei der Auswahl geeigneter Persönlichkeiten für die Stellen der König-
lich Preußischen Lotterieeinnehmer nach Möglichkeit behilflich sein und allen ge-
setzlich begründeten Ersuchen der Königlich Preußischen General-Lotteriedirektion,
ihres Vorgesetzten und ihrer Organe ungesäumt entsprechen.
Die Königlich Preußische General-Lotteriedirektion wird regelmäßig vor
der Annahme eines Lotterieeinnehmers innerhalb der Fürstentümer Waldeck und
Pyrmont das Gutachten der dortigen Landesregierung einholen, letzterer auch
von jeder Annahme oder Entlassung eines solchen Einnehmers Kenntnis geben.
Artikel 6.
Die Königlich Preußische Regierung zahlt während der Dauer dieses Ver-
trags an die Staatskasse der Fürstentümer Waldeck und Pyrmont eine jährliche