Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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Rente von 15 000 Mark, in Worten „fünfzehntausend Mark““, in zwei gleichen 
am 2. Januar und am 1. Juli jedes Jahres fälligen Raten, die erste Rate am 
2. Januar 1908. 
Artikel 7. 
In welchem Umfange die Königlich Preußische Regierung mit Rücksicht 
auf die Bestimmungen dieses Vertrags oder aus sonstigen Gründen die Lose der 
Königlich Preußischen Klassenlotterie vermehren und welche Losezahl sie den 
innerhalb der Fürstentümer Waldeck und Pyrmont anzunehmenden Lotterieein- 
nehmern zum Vertriebe zuweisen will, bleibt ihr ebenso wie jede andere, die Ein- 
richtung, die Verwaltung und den Betrieb der Königlich Preußischen Klassen- 
lotterie betreffende Anordnung ausschließlich überlassen. 
Artikel 8. 
Der gegenwärtige Vertrag wird vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel 9 
auf die Zeitdauer vom 1. Januar 1908 bis zum 30. Juni 1915 abgeschlossen, 
so daß die letzte Rentenzahlung am 2. Januar 1915 zu erfolgen hat. Der 
Vertrag gilt indes jedesmal für einen Zeitraum von 5 Jahren als verlängert, 
sofern er nicht mindestens ein Jahr vor Ablauf seiner Geltungsdauer von einem 
der hohen vertragschließenden Teile gekündigt wird. 
Artikel 9. 
Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, Lose für die erste im 
Kalenderjahre 1908 abzuspielende Königlich Preußische Klassenlotterie in den 
Fürstentümern Waldeck und Pyrmont zu vertreiben und die hierzu nötigen An- 
ordnungen nach Maßgabe dieses Vertrags schon vor dessen Inkrafttreten zu treffen. 
Andererseits ist, falls dieser Vertrag von einer Seite gekündigt und nicht 
durch einen anderen Vertrag ersetzt werden sollte, die Regierung der Fürstentümer 
Waldeck und Pyrmont befugt, sofern sie alsdann nach der Endschaft des Ver- 
tragsverhältnisses mit der Königlich Preußischen Regierung eine eigene Staats- 
lotterie einzurichten oder eine andere Lotterie zuzulassen gewillt sein sollte, die 
hierzu nötigen Veranstaltungen einschließlich des Losevertriebs schon von dem dem 
Vertragsablaufe vorangehenden 1. Juni ab zu treffen oder zu gestatten. 
Artikel 10. 
Dieser Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt 
werden; der Austausch der Ratifikationsurkunden soll sobald wie möglich in 
Berlin bewirkt werden. 
Dessen zu Urkund haben die beiderseitigen Kommissare den gegenwärtigen 
Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Berlin, den 22. April 1907. 
(L. S.) Georg Strutz. L. S.) Johannes von Saldern. 
(L. S.) Otto Noelle. 
(L. S.) Paul Eckardt. 
 
	        
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