Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

18399  145

Gesetzsammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

15.  Stück  vom  Jahre  1899.

XXIV.  Ministerialbekanntmachung
vom  24.  September  1899,

betreffend  die  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Vollstreckung  von
im  Fürstenthum  erkannten  Gefängnißstrafen  und  Korrektionsmaßregeln
in  Königlich  Sächsischen  Landes-Strafanstalten.

Nach  der  von  der  Königlich  Sächsischen  Staatsregierung  beschlossenen  Aenderung
in  der  Organisation  der  Landes-Strafanstalten  wird  mit  Bezug  auf  den  Schlußsatz
des  §  2  der  durch  Ministerialbekauntmachung  vom  7.  Angust  1877  (Ges.-Samml.
S.  68)  veröfsentlichten  Uebereinkunft  mit  der  Königlich  Sächsischen  Regierung
wegen  Vollstreckung  von  im  hiesigen  Lande  erkannien  Gesängnißstrafen  und  Korrektionsmahregeln
  sowie  mit  Bezug  auf  die  Ministerialbelanntmachungen  vom.
(Ges.-Sammlung  3•0)  zur  äöffentlichen  Kenntniß  gebracht,  das  vom  1.  Oktober
dieses  Jahres  ab

die  zu  Gefängnißstrafe  von  mehr  als  einmonatiger  Dauer  verurtheilten

Personen  weiblichen  Geschlechts,  wenn  sie  das  18.  Lebensjahr  noch  nicht

vollendet  haben,  sowie  ohne  Unterschied  des  Alters  die  zu  Gefängnißstrafe

von  mehr  als  vier  Monaten  verurtheilten  Personen  weiblichen  Geschlechts
in  die  Strafanstalt  Voigtsberg  bei  Oelsnih  im  Voigtlande

und

Färstl.  Schwarzb.-Rudolst.  Gesetztammlung  I.X.
Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  30.  September  1S00,