Contents : Blätter für Rechtsanwendung. V. Band (5)

34  Beitrag  zum  Wechselrecht.

einschlägigen  Stellen  unter  Dotation  ausdrücklich
nur  ein  dem  künftigen  Manne  gegebenes  Versprechen
  der  Aussteuer,  womit  auch  das  bayerische
Landrecht  übereinstimmt  1).  Ausdrücklich  unterscheidet
  das  römische  Recht  von  der  Bestellung
der  Brautgabe  diejenigen  Fälle,  in  welchen  der
Braut  irgend  Geld  oder  Gut  geschenkt  wird,
und  diese  sich  selbst  daraus  dotirt  ).  Die  besondre
  Befreiung  des  Versprechens  eines  Heirathgutes
  kann  daher  auf  eine  solche  Schenkung,
welche  blos  als  vorhergehendes  Mittel  dient,  der
Frau  zu  etwas  zu  verhelfen,  woraus  sie  ihrem
Manne  den  Brautschatz  einzubringen  im  Stande
ist,  —  keineswegs  ausgedehnt  werden.  —  Ohnehin
  fehlt  es  an  der  Gleichheit  des  Grundes.
Bei  der  constitutio  dotis  wird  der  Mann  nicht
eigentlich  beschenkt,  weil  er  dagegen  die  Lasten
der  Ehe  übernehmen  und  das  Empfangene  nach
Beendigung  des  ehelichen  Verhältnisses  restituiren
muß;  —  was  hingegen  der  Braut  zur  Dotation
  gegeben  wird,  ist  für  sie  wahres  Geschenk).

Geitrag  zum  Wechselrecht.
(Nach  preuß.  Recht.)
In  einem  am  30.  Dec.  1832  ausgestellten
Wechsel  wurde  versprochen,  in  2½  Monat  Zahlung
  zu  leisten,  ohne  den  Anfang  dieser  Zahlungs-4)

  *  a.  O.  8.
5)  Fr.  9  pr.,  r  2  de  jure  dot.
6)  Dgl.  fr.  19  de  obl.  ei  act.