34 Beitrag zum Wechselrecht.
einschlägigen Stellen unter Dotation ausdrücklich
nur ein dem künftigen Manne gegebenes Versprechen
der Aussteuer, womit auch das bayerische
Landrecht übereinstimmt 1). Ausdrücklich unterscheidet
das römische Recht von der Bestellung
der Brautgabe diejenigen Fälle, in welchen der
Braut irgend Geld oder Gut geschenkt wird,
und diese sich selbst daraus dotirt ). Die besondre
Befreiung des Versprechens eines Heirathgutes
kann daher auf eine solche Schenkung,
welche blos als vorhergehendes Mittel dient, der
Frau zu etwas zu verhelfen, woraus sie ihrem
Manne den Brautschatz einzubringen im Stande
ist, — keineswegs ausgedehnt werden. — Ohnehin
fehlt es an der Gleichheit des Grundes.
Bei der constitutio dotis wird der Mann nicht
eigentlich beschenkt, weil er dagegen die Lasten
der Ehe übernehmen und das Empfangene nach
Beendigung des ehelichen Verhältnisses restituiren
muß; — was hingegen der Braut zur Dotation
gegeben wird, ist für sie wahres Geschenk).
Geitrag zum Wechselrecht.
(Nach preuß. Recht.)
In einem am 30. Dec. 1832 ausgestellten
Wechsel wurde versprochen, in 2½ Monat Zahlung
zu leisten, ohne den Anfang dieser Zahlungs-4)
* a. O. 8.
5) Fr. 9 pr., r 2 de jure dot.
6) Dgl. fr. 19 de obl. ei act.