Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

19.

Auf  die  Fesstelung  der  Entschädigung  finden  die  Vorschriften
der  9§  24  bis  30  des  Enteignungsgesetzes  mit  folgenden  Maßgaben
sinngemäß  Anwendung:

1.  Der  Antrag  auf  Feststellung  der  Entschädigung  (§#  24  des  Enteignungsgesetzes)
  ist  schon  vor  der  Erledigung  des  Beschwerdeverfahrens
  zulässig.

2.  Die  Erklärungen  des  Eigentümers  und  des  Staates  über  die
Ausübung  der  ihnen  nach  9  17  Abs.  1  Satz  2,  3,  Abs.  2  zustehenden
  Befugnisse  sind  dem  Kommissare  gegenüber  spätestens  in
dem  Termine  (9  25  des  Enteignungsgesetzes)  abzugeben.

3.  In  dem  Gutachten  (5  28  des  Enteignungsgesetzes)  ist  der  Zustand
  des  Grundstücks  und  des  Zubehörs  genau  festzustellen.

4.  In  dem  Beschlusse  des  Bezirksausschusses  (6  29  des  Enteignun  7
gesetzes)  müssen  genaue  Angaben  darüber  enthalten  sein,  welcher
Zustand  des  Grundstücks  und  des  ZJubehörs  bei  der  Feststellung
der  Entschädigung  zu  Grunde  gelegt  ist.  Auch  ist  darin  auszusprechen,
  welche  Rechte  an  dem  Grundstücke  von  der  Enteignung
ausgeschlossen  sind,  und  ob  der  Staat  in  ein  bestehendes  Pachtoder
  Mietverhältnis  eintritt  §  17  Abs.  2).

 

8  20.

Die  Enteignung  des  Grundstücks  wird  auf  Antrag  des  Vor—
sitzenden  der  Ansiedlungskommission  von  dem  Bezirksausschuß  ausgesprochen,
  wenn  nachgewiesen  ist,  daß  die  vereinbarte  oder  festgestellte
Entschädigungssumme  (§§  26,  29  des  Enteignungsgesetzes)  rechtsgültig
gezahlt  oder  hinterlegt  ist.

Die  Enteignungserklärung  schließt  die  Einweisung  in  den  Besitz
in  sich.

21.

Bei  der  Vollziehung  der  Besitzeinweisung  hat  ein  von  dem  Regierungspräsidenten
  ernannter  Kommissar  unter  Zuziehung  von  Sachverständigen
  festzustellen,  inwieweit  an  dem  Grundstück  und  dem  Zubehöre
seit  der  Erstattung  des  Gutachtens  Anderungen  eingetreten  sind,  die
eine  Berichtigung  des  Beschlusses  über  die  Entschädigung  erforderlich
machen.  Ulber  die  Berichtigung  beschließt  der  Bezirksausschuß.

Der  Beschluß  ist  vorläufig  vollstreckbar.

Die  Vorschriften  der  II  26)  30  des  Enteignungegesetzes  finden
sinngemäß  Anwendung.