19.
Auf die Fesstelung der Entschädigung finden die Vorschriften
der 9§ 24 bis 30 des Enteignungsgesetzes mit folgenden Maßgaben
sinngemäß Anwendung:
1. Der Antrag auf Feststellung der Entschädigung (§# 24 des Enteignungsgesetzes)
ist schon vor der Erledigung des Beschwerdeverfahrens
zulässig.
2. Die Erklärungen des Eigentümers und des Staates über die
Ausübung der ihnen nach 9 17 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 zustehenden
Befugnisse sind dem Kommissare gegenüber spätestens in
dem Termine (9 25 des Enteignungsgesetzes) abzugeben.
3. In dem Gutachten (5 28 des Enteignungsgesetzes) ist der Zustand
des Grundstücks und des Zubehörs genau festzustellen.
4. In dem Beschlusse des Bezirksausschusses (6 29 des Enteignun 7
gesetzes) müssen genaue Angaben darüber enthalten sein, welcher
Zustand des Grundstücks und des ZJubehörs bei der Feststellung
der Entschädigung zu Grunde gelegt ist. Auch ist darin auszusprechen,
welche Rechte an dem Grundstücke von der Enteignung
ausgeschlossen sind, und ob der Staat in ein bestehendes Pachtoder
Mietverhältnis eintritt § 17 Abs. 2).
8 20.
Die Enteignung des Grundstücks wird auf Antrag des Vor—
sitzenden der Ansiedlungskommission von dem Bezirksausschuß ausgesprochen,
wenn nachgewiesen ist, daß die vereinbarte oder festgestellte
Entschädigungssumme (§§ 26, 29 des Enteignungsgesetzes) rechtsgültig
gezahlt oder hinterlegt ist.
Die Enteignungserklärung schließt die Einweisung in den Besitz
in sich.
21.
Bei der Vollziehung der Besitzeinweisung hat ein von dem Regierungspräsidenten
ernannter Kommissar unter Zuziehung von Sachverständigen
festzustellen, inwieweit an dem Grundstück und dem Zubehöre
seit der Erstattung des Gutachtens Anderungen eingetreten sind, die
eine Berichtigung des Beschlusses über die Entschädigung erforderlich
machen. Ulber die Berichtigung beschließt der Bezirksausschuß.
Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vorschriften der II 26) 30 des Enteignungegesetzes finden
sinngemäß Anwendung.