Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  15.  97

Hierbei  bedeutet  K  die  Abgabe,  P  den  Personenbeförderungspreis,  p  den  Abgabesatz  nach  §  11

des  Gesetzes.  Es  sind  sonach  zu  erheben
bei  einem  Abgabesatze  von  16  v.  H.  an  Hundertteilen  13,#76.
15

«  »  »  "»  «  »  »  1  3,43.
»  »  «  «  14  »  »  »  12,281,
«  »  »  »  1  2  7,  »  »  10,714.
»  »  »  »  10  »  »  »  9,WI.
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Zu  den  §§  14  bis  18  des  Gesetzes.
§  53.

u)  Die  Abgabe  von  der  Personen=  und  Gepäckbeförderung  wird  entrichtet  12.  Bea)
  entweder  für  einen  bestimmten  Zeitraum  im  Wege  nachträglicher  Abrechnung  mit  stenerungs,
der  Steuerstelle  (Abrechnungsverfahren),  arten
b)  oder  im  Wege  der  Versteuerung  der  auszugebenden  Fahrausweise  und  Gepäckzettel
(Einzelversteuerung).
(2)  Die  Entrichtung  der  Abgabe  im  Wege  des  Abrechnungsverfahrens  (Abs.  1  unter  a)
findet  für  die  vom  Reiche  oder  von  einem  Bundestaate  betriebenen  Beförderungsunterneh
für  sonstige  Eisenbahnen,  für  Kleinbahnen  und  Straßenbahnen  sowie  für  die  auf  Antrag
nach  Abs.  3  zu  diesem  Verfahren  zugelassenen  sonstigen  Veförderungsunternehmungen  nach
Maßgabe  der  §§  54  ff.,  die  Entrichtung  im  Wege  der  Einzelversteuerung  (Abs.  1  unter  b)
in  allen  übrigen  Fällen  nach  Maßgabe  der  §§  61  ff.  statt.  Für  den  Personenverkehr  auf
Landwegen  gilt  §  37  entsprechend.
(3)  Die  nichtstaatlichen  Unternehmungen,  die  die  Personenbeförderung  im  Schiffsverkehr
oder  auf  Landwegen  betreiben,  sind  auf  ihren  Antrag  zur  Entrichtung  der  Abgabe  im  Abrechnungsverfahren
  nur  dann  zuzulassen,  wenn  sie  im  Inland  eine  geschäftliche  Niederlassung
besitzen  oder  in  Ermangelung  einer  solchen  einen  geeigneten,  für  die  Erfüllung  ihrer  steuerlichen
  Verpflichtungen  haftenden,  im  Inland  wohnhaften  Vertreter  bestellen.  Die  Bestimmungen
des  §  18  Abs.  2  bis  4  gelten  entsprechend.  Die  Zulassung  kann  jederzeit  widerrufen  werden.
(4)  Der  Antragsteller  hat  sich  im  Falle  des  Abs.  ö  schriftlich  zu  verpflichten,  für  jede
Personenbeförderung  gegen  Entgelt  einen  Fahrausweis  auszugeben.  Die  Fahrausweise  sind
für  jede  Sorte  mit  einer  Reihenbezeichnung  und  innerhalb  jeder  Reihe  mit  fortlaufenden
Nummern  zu  bedrucken,  bei  der  Ausgabe  nach  der  Vorschrift  des  §  63  Abs.  8  mit  dem
Ausgabetage  zu  versehen  und,  mit  Ausnahme  der  Zeitkarten,  zu  entwerten.  Der  Antragsteller
  hat  sich  ferner  schriftlich  zu  verpflichten,  für  jeden  Fall,  in  welchem

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