Steuerordnungen, Gemeindebeschlüsse und sonstigen Bestimmungen von Ludenberg
ihre Geltung.
Von denjenigen Personen, die am 1. April 1909 im Ludenberger Bezirke
zur Einkommensteuer veranlagt waren oder ihren Wohnsitz hatten, werden bis
zum 1. April 1917 an Gemeindeeinkommensteuer 30 Prozent weniger Zuschlag
erhoben als im übrigen Stadtbezirke Düsseldorf, mindestens jedoch 110 Prozent.
Die Steuerermäßigung bleibt erloschen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen
Wohnsitz aus dem Ludenberger Bezirke verlegt hat und ihn dann in diesen
Bezirk wieder zurückverlegt.
85.
Die zur Zeit der Vereinigung angestellten Beamten, Lehrer und Lehrerinnen
der Landgemeinde Ludenberg, mit Ausnahme des Polizeisergeanten Pelzer, treten
von diesem Zeitpunkt an mit ihrem Diensteinkommen und mit ihren Ansprüchen
auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung in den Dienst der Stadt Düssel-
dorf über.
Die Stadtgemeinde Düsseldorf übernimmt die Verpflichtung, den gesetzlichen
Ansprüchen des jetzigen Bürgermeisters von Ludenberg auf sein Diensteinkommen
vom Tage der Eingemeindung — § 1 — ab Genüge zu leisten, falls nicht
zwischen ihm und der Stadt Düsseldorf ein anderweitiges Ubereinkommen getroffen
wird. Unter Diensteinkommen wird dabei alles mit der Stelle verbundene Ein-
kommen verstanden, abzüglich der davon zu machenden Aufwendungen.
86.
Insofern durch die Eingemeindung eine Unterbrechung der Frist zum Er-
werbe des Unterstützungswohnsitzes für die Bewohner von Düsseldorf oder Luden-
berg hinsichtlich des einzugemeindenden Teiles eintritt, übernimmt die erweiterte
Stadtgemeinde die Verpflichtung, von den lediglich aus der Unterbrechung der
Frist ihr erwachsenden Rechten anderen Armenverbänden gegenüber keinen Ge-
brauch zu machen.
– 7.
Gegenwärtiger Vertrag wurde in zwei Erxemplaren ausgenommen, ge-
nehmigt und unterschrieben.
Düsseldorf, den 5. Februar 1909. Ludenberg, den 1. Februar 1909.
Der Oberbürgermeister. Der Bürgermeister.
Margx. de Jong.
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