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2.
Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen beider Gemeinden
wird bei der kommunalen Vereinigung in Aktiven und Passiven zu einem
einzigen Ganzen verschmolzen.
Die erweiterte Stadtgemeinde Düsseldorf tritt somit in alle privaten Rechte
und Verbindlichkeiten der Gemeinde Rath als deren Rechtsnachfolgerin ein.
3.
Mit dem Tage der Vereinigung übernimmt die Stadtverwaltung von
Düsseldorf die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten von Rath sowie die dem
Gemeindevorstande daselbst zugewiesenen staatlichen Obliegenheiten. Die Stadt-
verwaltung von Düsseldorf tritt in alle diejenigen Rechte und Pflichten ein,
welche nach Gesetz oder auf Grund besonderer Rechtstitel der Gemeindeverwaltung
von Rath zustehen oder obliegen.
84.
Die in Düsseldorf geltenden Polizeiverordnungen, Ortsstatute, Regulative,
Steuerordnungen, Stadtverordnetenbeschlüsse und sonstigen Bestimmungen erhalten
in Rath Wirksamkeit, soweit in diesem Vertrage nicht Abweichendes bestimmt wird.
Der Oberbürgermeister zu Düsseldorf hat, soweit erforderlich, die Anord-
nungen zum Zwecke der Einführung der vorbezeichneten Bestimmungen zu treffen.
Von dem Tage der Einführung der Düsseldorfer Bestimmungen an ver—
lieren die entsprechenden bisherigen Polizeiverordnungen, Ortsstatute, Regulative,
Steuerordnungen, Gemeindebeschlüsse und sonstigen Bestimmungen von Rath ihre
Geltung.
85.
Bei Erhebung der Grund= und Gebäudesteuer nach dem gemeinen Werte
auf Grund der Steuerordnung der Stadt Düsseldorf vom 12. Dezember 1899
wird für das einzugemeindende Gebiet der Gemeinde Rath kein höherer Gesamt-
betrag umgelegt werden, als sich aus der staatlich veranlagten Grund= und Ge-
bäudesteuer multipliziert mit dem jeweils für die Stadt Düsseldorf erforderlichen
Umlageprozentsatze dieser Steuer ergibt. Dieser Prozentsatz wird alljährlich in
dem zu dem Gemeindehaushaltsetat der Stadt Düsseldorf aufzustellenden Steuer-
verteilungsplan festgesetzt und in dem Beschlusse der Stadtverordnetenversammlung
über die Deckung des Gemeindesteuerbedürfnisses zum Ausdrucke gebracht. Der
auf die einzelnen steuerpflichtigen Grundstücke entfallende Steuerbetrag gelangt
gemäß 2 Abs. 2 der Steuerordnung vom 12. Dezember 1899 zur Feststellung
und Erhebung.
Die vorstehende Bestimmung gilt nur bis zum 1. April 1919. Sie tritt
vorher außer Kraft, wenn die in dem Wahlbezirke Rath gewählten Stadtverord-
neten einen dahingehenden einstimmigen Antrag stellen und die Stadtverordneten-
versammlung von Düsseldorf entsprechend beschließt oder wenn die Steuerordnung