vom 12. Dezember 1899 durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung von
Düsseldorf durch eine andere Steuerordnung als auf Grund des gemeinen Wertes
ersetzt wird.
6.
In dem Bezirke des späteren Stadtteils Rath wird eine örtliche Verwaltungs-
stelle eingerichtet werden, umfassend Standesamt, Steuerzahlstelle, Sparkassen-
zweigstelle und Polizeibureau.
87.
Die zur Zeit der Vereinigung angestellten Beamten, Lehrer und Lehrerinnen
der Landgemeinde Rath treten von diesem Zeitpunkt an mit ihrem Diensteinkommen
und mit ihren Ansprüchen auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung in den
Dienst der Stadt Düsseldorf über.
Die Stadtgemeinde Düsseldorf übernimmt die Verpflichtung, den gesetzlichen
Ansprüchen des jetzigen Bürgermeisters von Rath auf sein Diensteinkommen vom
Tage der Vereinigung der beiden Gemeinden ab Genüge zu leisten, falls nicht
zwischen ihm und der Stadt Düsseldorf ein anderweitiges Ubereinkommen ge-
troffen wird. Unter Diensteinkommen wird dabei alles mit der Stelle verbundene
Einkommen verstanden, abzüglich der davon zu machenden Aufwendungen.
8.
Zum Zwecke der Wahlen für die Stadtverordnetenversammlung bilden die
jetige Stadtgemeinde Düsseldorf einerseits und die Landgemeinde Rath ander-
seits bis zum 1. Januar 1925 je einen besonderen Wahlbezirk.
Auf den Wahlbezirk der jetzigen Stadtgemeinde Duüsseldorf entfallen
45 Stadtverordnete, auf denjenigen der Landgemeinde Rath 3 Stadtverordnete
und zwar je einer für jede Abteilung.
Die Wahlen finden — bis auf die erste Wahl — in den beiden Wahl-
bezirken gleichzeitig statt.
Von den in dem Wahlbezirke der Landgemeinde erstmalig gewählten
3 Stadtverordneten scheidet einer am 1. Januar 1911, einer am 1. Januar 1913
und der dritte am 1. Januar 1915 aus. Die Ausscheidenden werden durch das
Los bestimmt.
Das Ortsstatut der Stadt Düsseldorf, betreffend die Bildung der Wähler-
abteilungen, vom 8. Januar 1901 tritt für den Wahlbezirk der Gemeinde Rath
nicht in Kraft, vielmehr erfolgt in diesem Wahlbezirke die Bildung der Wähler-
abteilungen nach § 1 in Verbindung mit § 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1900
(Gesetzsamml. S. 185).
9.
Insofern durch die Eingemeindung eine Unterbrechung der Frist zum Er-
werbe des Unterstützungswohnsitzes für die Bewohner von Düsseldorf oder Rath
eintritt, übernimmt die erweiterte Stadtgemeinde die Verpflichtung, von den