Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Flächen nicht in die Fluchtlinien der Wiesenstraße fallen, aus Nr. 207 
der Teil, welcher südlich einer vom Schnittpunkte der nordwestlichen 
Grenze ber Parzelle Flur XVII Nr. 35 mit der westlichen Grenze 
der Parzelle Flur XVII Nr. 139/0.37 aus zur Längsrichtung der 
Parzelle Flur XVII Nr. 35 gezogenen Senkrechten liegt; 
Flur XVII Nr. 155/1 bis 13, 14, aus 242/0.14 und 139/0.37 der 
Teil, welcher südlich der unter Flur XVI beschriebenen Senkrechten 
liegt, 243/0.14, 15 bis 36, 208/50, 212/51, 216/52, 53 bis 56, 
217/57, 58 bis 224/66, aus 227/67 der Teil, welcher südwestlich 
der Verlängerung der südwestlichen Grenze der Parzelle 236/81 
liegt, 225/67, 226/67, 228/68, 232/69 usw., 77 bis 80, 239/83 
usw. bis 131/97, von 132/98 der Teil, welcher westlich einer im 
Abstande von 50 Meter von der östlichen Grenze dieser Parzelle 
gezogenen Parallelen und nördlich der Verlängerung der nördlichen 
Grenze der Parzelle Nr. 108 liegt, aus 143/0.124 der Teil, welcher 
westlich der Verbindungslinie der östlichen Grenzen der Parzellen 
Flur XVII Nr. 132/98 und Flur XVIII Nr. 56 liegt; 
Flur XVIII Nr. 225/2 usw. bis 182/2.13, 48 bis 57. 
Die Einwohner von Düsseldorf und Heerdt werden von dem Tage der 
Vereinigung an hinsichtlich aller Rechte und Pflichten, welche mit der Gemeinde- 
angehörigkeit verknüpft sind, sowie rücksichtlich der Benutzung der beiderseitigen 
Gemeindeanstalten und Einrichtungen einander gleichgestellt, soweit nicht im nach- 
stehenden Abweichendes bestimmt ist. 
8 2. 
Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen beider Gemeinden 
wird bei der kommunalen Vereinigung in Aktiven und Passiven zu einem einzigen 
Ganzen verschmolzen. 
Die erweiterte Stadtgemeinde Düsseldorf tritt somit in alle privaten Rechte 
und Verbindlichkeiten der Gemeinde Heerdt als deren Rechtsnachfolgerin ein. 
3. 
Mit dem Tage der Vereinigung übernimmt die Stadtverwaltung von 
Düsseldorf die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten von Heerdt sowie die 
dem Gemeindevorstande daselbst zugewiesenen staatlichen Obliegenheiten. Die 
Stadtverwaltung von Düsseldorf tritt in alle diejenigen Rechte und Pflichten ein, 
welche nach Gesetz oder auf Grund besonderer Rechtstitel der Gemeindeverwaltung 
von Heerdt zustehen oder obliegen. 
  
84. 
Die in Düsseldorf geltenden Polizeiverordnungen, Ortsstatute, Regulative, 
Steuerordnungen, Stadtverordnetenbeschlüsse und sonstigen Bestimmungen erhalten 
in Heerdt Wirksamkeit, soweit in diesem Vertrage nicht Abweichendes bestimmt wird.
	        
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