Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Ausgleich für 
Teuerungsbeihilfen. 
Die Bezüge für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, soweit nicht die 
Besoldungsordnung hierüber Bestimmungen enthält, bleiben von vorstehender 
Vorschrift unberührt. 
Abänderungen der Besoldungsordnung können insoweit durch den Staats- 
haushaltsetat erfolgen, als sie durch Anderungen in der Organisation des Staats- 
dienstes, insbesondere durch Einrichtung neuer, in der Besoldungsordnung nicht 
aufgeführter Beamtenklassen erforderlich werden, auch kann) soweit in der Be- 
soldungsordnung Zulagen für eine ziffernmäßig bestimmte Zahl von Beamten 
vorgesehen sind, diese Zahl durch den Staatshaushaltsetat geändert werden. In 
gleicher Weise kann die Bewilligung von Zulagen für einzelne Beamte erfolgen. 
3. 
Den im 9 1 Nr. 1 und im 9 2 Abs. 1 enthaltenen Vorschriften über 
Diensteinkommensverbesserungen der Beamten wird rückwirkende Kraft vom 
1. April 1908 ab beigelegt. Dies gilt auch zu Gunsten der seit dem Beginne des 
Etatsjahrs 1908 aus dem Dienste geschiedenen Beamten mit der Wirkung, daß 
auch die Pensionen der nach dem 1. April 1908 in den Ruhestand getretenen Be- 
amten und die Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen der seit dem 1. April 1908 
verstorbenen Beamten anderweitig festgesetzt werden. 
Die Vorschrift des Abs. 1 findet auf die unter § 7 Nr. 1 b bis f dieses 
Gesetzes vorgesehenen Diensteinkommensverbesserungen und Fondserhöhungen ent- 
sprechende Anwendung. 
  
4. 
An die Stelle der Abs. 2 und 3 des § 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1882, 
betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der unmittelbaren Staats- 
beamten, (Gesetzsamml. S. 298) in der Fassung der Gesetze vom 1. Juni 1897 
(Gesetzsamml. S. 169) und 27. Mai 1907 (Gesetzsamml. S. 99) tritt mit rück- 
wirkender Kraft vom 1. April 1908 ab folgende Vorschrift: 
Das Witwengeld soll jedoch vorbehaltlich der im §&# 10 verordneten 
Beschränkung mindestens dreihundert Mark und höchstens fünftausend 
Mark betragen. 
85. 
Soweit das Diensteinkommen eines Beamten an Gehalt, Zulagen und 
Wohnungsgeldzuschuß oder Mietentschädigung für das Etatsjahr 1908 hinter 
den bisherigen Bezügen zurückbleibt und bei den Beamten, welchen auf Grund 
des Nachtrags zum Staatshaushaltsetat für 1908 einmalige Zulagen gewährt 
worden sind, nicht um den Betrag dieser Zulage verbessert wird, ist die Staats- 
regierung ermächtigt, über den Etat den Unterschied als nichtpensionsfähigen 
Zuschuß zu bewilligen. Der bewilligte Zuschuß wird bis zu dem Zeitpunkte ge- 
währt, mit dem durch Gehaltserhöhung oder Aufsteigen im Gehalte, durch 
Zulagen oder durch höheren Wohnungsgeldzuschuß oder höhere Mietentschädigung 
ein Ausgleich eintritt; hierbei bleiben Erhöhungen des Wohnungzgeldzuschusses
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.