oder der Mietentschädigung insoweit außer Anrechnung, als sie lediglich infolge
der Versetzung an einen Ort einer höheren Servisklasse eintreten.
In gleicher Weise kann den Pensionären, welche im Staatsdienste wieder
angestellt worden sind, ein etwaiger Ausfall an Pension und Diensteinkommen
bis zu dem angegebenen Zeitpunkt über den Etat ersetzt werden.
86.
Dem 8 4 des Richterbesoldungsgesetzes vom 29. Mai 1907 (Gesetzsamml.
S. 111) tritt mit rückwirkender Kraft vom 1. April 1908 ab folgender vierte
Absatz hinzu:
Stand dem Beamten in der bisherigen Gehaltsklasse eine in der Be-
soldungsordnung für seine Dienststelle vorgesehene pensionsfähige Zulage
zu, so wird diese in den Fällen des zweiten und dritten Absatzes den
Gehaltssätzen der bisherigen Gehaltsklasse hinzugerechnet.
87.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, für das Etatsjahr 1908
1. a) zu den aus der Besoldungsordnung sich ergebenden Dienst-
einkommensverbesserunien 66 872 313 Mark,
b) zu Diensteinkommensverbesserungen für diä-
tarisch beschäftigte Beamte und ähnliche
Kategorien von Beamten 5 554 500 „
I) zur Erhöhung des Fonds Kapitel 58 Titel 10
des Staatshaushaltsetass. 100 000 „
d) zur Erhöhung des Fonds Kapitel 69 Titel 10
des Staatshaushaltsetts 70 000 „
e) zur Erhöhung des Fonds Kapitel 102 Titel 15
des Staatshaushaltsetasss. 150 000 „
f) zur Erhöhung des Fonds Kapitel 120 Titel 5
des Staatshaushaltsetats.. 1 424007 „
insgesamt . . .. 74170 820 Mark,
2. zur Ausführung
a) des im § 1 Nr. 1 aufgeführten Abänderungs-
gesetzes zum Wohnungsgeldzuschußgesetze 21 803 377 Mark,
b) des im § 1 Nr. 2 aufsgeführten Lehrer-
besoldungsgesezss 34 550 000 „
e) des im § 1 Nr. 3 aufgeführten Besoldungs-
gesetzes für evangelische Geistliche 10 000 00
d) des im 9 1 Nr. 4 aufgeführten Besoldungs.
gesetzes für katholische Pfarrer 2 J380 000 „
Seite. 142004 197 Mark
18“
Ausgabebedarf für
1908.