Abertrag .. . . 142 904 197 Mark
3. a) zu Beihilfen an katholische Diözesen behufs
Aufbringung der Ruhegehälter der katholischen
Pfarrgeistlihen 120 000 „
b) zur Erhöhung des Fonds Kapitel 124 Titel 24
des Staatshaushaltsetts 15 000 „
im ganzen 143 039 197 Mark
zu verwenden.
Die Staatsregierung wird ferner ermächtigt, vom 1. April 1909 ab:
a) zur Ausführung des im Abs. 1 unter Nr. 2c aufgeführten Besoldungs-
gesetzes für evangelische Geistliche außer den 10 000 000 Mark noch
weitere 500 000 Mark jährlich zu verwenden;
b) außer den im Kapitel 115 des Staatshaushaltsetats für Emeriten aus-
gesetzten Fonds und der in Nr. 3a des Abs. 1 bezeichneten Summe
von 120 000 Mark noch einen weiteren Betrag von 230 000 Mark jährlich
für den gleichen Zweck unter der Voraussetzung zu verwenden, daß der
Mehrbedarf für die Regelung des Ruhegehaltswesens der katholischen
Pfarrgeistlichen nur aus kirchlichen Mitteln gedeckt wird. Die Ver-
teilung der staatlichen Beihilfen auf die Diözesen erfolgt nach Benehmen
mit den bischöflichen Behörden durch die Minister der geistlichen An-
gelegenheiten und der Finanzen. «
§8.
Suschlag zur Ein- Vom 1. April 1909 ab wird von allen Einkommensteuerpflichtigen und
kemmen, und von allen Ergänzungssteuerpflichtigen ein Steuerzuschlag erhoben, welcher beträgt
Ergänzungssteuer. , .
ganzung bei der Einkommensteuer
a) für die physischen Personen sowie diejenigen eingetragenen Genossen-
schaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinaus-
geht, und die Vereine, einschließlich eingetragener Genossenschaften zum
gemeinsamen Einkaufe von Lebens= oder hauswirtschaftlichen Bedürf-
nissen im großen und Ablaß im kleinen, auch wenn ihr Geschäftsbetrieb
nicht über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, in den Einkommen-
steuerstufen
von mehr als 1 200 bis 3 000 Mark 5 Prozent,
3S3S3000 10 500 10 „
10 500. 20 500 15 „
20 500. 30 500 20
30 500 Mark 25 „