Anlage 2.
Gesetz
über
das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den
öffentlichen Volksschulen.
Vom 26. Mai 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:
81.
Das Diensteinkommen der an einer öffentlichen Volksschule endgültig angestellten
Lehrer und Lehrerinnen setzt sich zusammen aus Grundgehalt, Alterszulagen und freier
Dienstwohnung oder Mietentschädigung. Hierzu treten in den Fällen der 88 20, 21
und 24 Orts- und Amtszulagen.
Auf Lehrer und Lehrerinnen, deren Jeit und Kräfte durch die ihnen über-
tragenen Geschäfte nur nebenbei in Anspruch genommen sind) findet diese Vorschrift
keine Anwendung. Die Entscheidung darüber, ob ein Lehrer oder eine Lehrerin nur
nebenbei beschäftigt ist, steht lediglich der Schulaufsichtsbehörde zu.
82.
Neben dem festen Diensteinkommen (§ 1 Abs. 1) dürfen nur einmalige außer-
ordentliche Bewilligungen an einzelne Lehrer oder Lehrerinnen aus besonderen Gründen
erfolgen.
83.
Das Grundgehalt beträgt für die Lehrerstelle 1400 Mark, für die Lehrerinstelle
1200 Mark jährlich.
84.
Für die endgültig angestellten technischen Lehrkräfte kann das Grundgehalt durch
Beschluß des Schulverbandes auf einen niedrigeren als den im § 3 bezeichneten Betrag,
jedoch nicht unter 1100 Mark für die Lehrerstelle und 1000 Mark für die Lehrerin-
stelle jährlich, festgesetzt werden.
85.
Die Besoldung der einstweilig angestellten Lehrer und Lehrerinnen sowie der
Lehrer, die noch nicht vier Jahre im öffentlichen Schuldienste gestanden haben, beträgt
ein Fünftel weniger als das Grundgehalt der betreffenden Schulstellen.
Der Minderbetrag kann durch Beschluß des Schulverbandes auf einen geringeren
Bruchteil beschränkt werden.
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10952.) 19