Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

g 8. 
Die Alterszulage beträgt: 
1. für Lehrer in den ersten beiden Stufen je 200 Mark, in der dritten und 
vierten je 250 Mark, in der fünften bis neunten je 200 Mark jährlich; 
2. für Lehrerinnen in den ersten zwei Stufen je 100 Mark) in den weiteren 
je 150 Mark jährlich. 
§a9. 
Auf die Alterszulagen der Lehrer und Lehrerinnen in Berlin findet der § 7 
nur mit der Maßgabe Anwendung, daß der Bezug spätestens nach siebenjähriger 
Dienstzeit im öffentlichen Schuldienste zu beginnen hat, und daß der Hoöchstbetrag 
spätestens nach weiteren vierundzwanzig Dienstjahren erreicht sein muß. Der im § 8 
bestimmte Höchstbetrag von 1900 und 1250 Mark ist auch für die Stadt Berlin 
maßgebend. Dagegen kann die Anzahl und die Höhe der Stufen anderweit geregelt 
werden. 
8 10. 
Ein rechtlicher Anspruch auf Neugewährung einer Alterszulage steht den Lehrern 
und Lehrerinnen nicht zu. Die Versagung bedarf der Genehmigung der Schulauf— 
sichtsbehörde und ist nur bei unbefriedigender Dienstführung zulässig. 
Die zeitweise Vorenthaltung der Alterszulage ist ohne Einfluß auf die Be- 
rechnung der Dienstzeit bei späterer Gewährung der Zulage. 
8 11. 
Der Bezug der Alterszulagen beginnt mit dem Ablaufe des Vierteljahrs, in 
dem die erforderliche Dienstzeit vollendet wird. 
8 12. 
Wo seither Lehrern oder Lehrerinnen freie Dienstwohnung gewährt wurde, ist 
die Einziehung der Wohnung nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde zulässig. 
Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn der Schulverband sich 
bereit erklärt, die Mietentschädigung (§§ 16 ff.) zu zahlen, und genügende Miet- 
wohnungen in dem Schulverbande vorhanden sind. 
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Auf dem Lande sollen erste Lehrer und alleinstehende Lehrer in der Regel, bei 
vorhandenem Bedürfnis auch andere Lehrer und Lehrerinnen, eine freie Dienstwohnung 
erhalten. 
8 14. 
Bei der Anlage und Veränderung von Dienstwohnungen sind die örtlichen 
Verhältnisse und die Amtsstellung zu berücksichtigen. 
Gegen die Festsetzungen der Schulaufsichtsbehörde über Notwendigkeit, Umfang 
und Einrichtung ist das Verwaltungsstreitverfahren zulässig. 
19“
	        
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