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15.
Die von der Dienstwohnung zu entrichtenden öffentlichen Lasten und Abgaben
werden von den Schulunterhaltungspflichtigen getragen. Diesen liegt auch, unbeschadet
der Verpflichtungen Dritter aus besonderen Rechtstiteln) die bauliche Unterhaltung der
Dienstwohnung ob.
6 16.
Als Mietentschädigung für die Lehrer und Lehrerinnen ist eine Geldsumme zu
gewähren) die eine ausreichende Entschädigung für die nicht gewährte Dienstwohnung
darstellt.
Einstweilig angestellte Lehrer und unverheiratete Lehrer ohne eigenen Hausstand
sowie die Lehrer, die noch nicht vier Jahre im öffentlichen Schuldienste gestanden
haben, erhalten eine um ein Drittel geringere Mietentschädigung. Die Kürzung kann
durch Beschluß des Schulverbandes auf einen geringeren Betrag beschränkt, auch ganz
in Wegfall gebracht werden.
817.
Die Mietentschädigung ist für sere Provinz unter Zugrundelegung der für den
Wohnungsgeldzuschuß der unmittelbaren Staatsbeamten maßgebenden Servisklassenein=
teilung nach bestimmten Sätzen für jede Klasse festzusetzen, und zwar getrennt für
Leiter von Schulen mit sechs oder mehr aufsteigenden Klassen, andere Lehrer und
Lehrerinnen. Die Stadt Berlin gilt als Provinz im Sinne dieser Vorschrift, jedoch
mit der Maßgabe, daß hier die Mietentschädigung nur für die Servisklasse A festzu—
setzen ist. Fur die Servisklasse IV sind verschiedene Stufen zulässig.
Die Mietentschädigung darf
1. für Lehrer in Ortschaften
der Servisklasse A nicht weniger als 720 Mark,
der Servisklasse I nicht weniger als 580 M kark
der Servisklasse II nicht weniger als 480 Mark,
der Servisklasse III nicht weniger als 400 M ark
2. für Lehrerinnen in Ortschaften
der Servis tlasse A nicht weniger als 500 Mark,
der Servisklasse I nicht weniger als 430 Mark,
der Servisklasse II nicht weniger als 360 Mark
der Servisklasse III nicht weniger als 290 Mark
jährlich betragen. Für die oberste Stufe der Servisklasse IV muß sie für Lehrer min-
destens 290 Mark, für Lehrerinnen mindestens 220 Mark jährlich betragen.
8 18.
Der Mietentschädigungstarif wird nach Anhörung der Kreisausschüsse und der
Gemeindevorstände der kreisfreien Städte sowie der Bezirksausschüsse durch Beschluß