Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Sonstige erste Lehrer und alleinstehende Lehrer erhalten, wenn sie als solche 
eine zehnjährige ununterbrochene Dienstzeit zurückgelegt haben, eine pensionsfähige 
Amtszulage von 100 Mark jährlich. 
Wo einer Volksschule mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde gehobene 
Klassen (Klassen mit erweiterten Lehrzielen) dauernd eingegliedert sind, kann den für 
diese Klassen angestellten vollbeschäftigten Lehrkräften eine pensionsfähige Amtszulage 
gewährt werden. 
Den Lehrkräften, die an besonderen Veranstaltungen der Volksschule für 
körperlich oder geistig nicht normal veranlagte Kinder voll beschäftigt sind, können 
Amtszulagen gewährt werden. Den Schulverbänden bleibt die Bestimmung darüber 
überlassen, ob diese Amtszulagen pensionsfähig sein sollen. 
g 25. 
Wenn und soweit eine Erhöhung des Diensteinkommens zulässig und nach den 
besonderen Verhältnissen des Schulverbandes notwendig ist, kann der Schulverband 
angehalten werden, eine solche Erhöhung zu gewähren. 
Gegen die Entscheidung des Oberpräsidenten für Berlin steht in diesem Falle 
der Stadtgemeinde Berlin binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren 
bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. 
g 26. 
Die Jahlung des baren Diensteinkommens erfolgt an endgültig angestellte 
Lehrer und Lehrerinnen vierteljährlich, an einstweilig angestellte oder auftragsweise 
beschäftigte monatlich), im voraus. 
827. 
Wo eine Wohnung auf dem Dienstgrundstücke gegeben wird, und wo es bisher 
üblich ist, kann die Schulaufsichtsbehörde die Beschaffung des dem Bedarfe ent. 
sprechenden Brennmaterials für die Lehrer und Lehrerinnen verlangen. 
Im übrigen wird an bestehenden Verpflichtungen zur Beschaffung, Anfubr und 
Zerkleinerung von Brennmaterial für die Schule oder die Schulstelle nichts geändert. 
8 28. 
Wo auf dem Lande eine Dienstwohnung gegeben wird, ist als Zubehör ohne 
Anrechnung auf das Grundgehalt, sofern es nach den örtlichen Verhältnissen tunlich 
ist, ein Hausgarten zu gewähren. 
Wo die örtlichen Verhältnisse es tunlich erscheinen lassen und wo ein Be— 
dürfnis dazu vorliegt, soll auf dem Lande für einen alleinstehenden oder ersten 
Lehrer in Anrechnung auf das Grundgehalt eine Landnutzung gewährt werden, welche 
dem durchschnittlichen Wirtschaftsbedürfnis einer Lehrerfamilie entspricht. 
Zur Bewirtschaftung des Landes sind erforderlichenfalls Wirtschaftsgebäude 
herzustellen. 
Die von dem Schullande zu entrichtenden öffentlichen Lasten und Abgaben 
werden von den Schulunterhaltungspflichtigen getragen.
	        
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