Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Die Alterszulagen werden von der Kasse an die Bezugsberechtigten gezahlt. 
Die Kosten der Zusendung trägt die Kasse. In städtischen Schulverbänden erfolgt 
die Auszahlung durch die Schulverbände für Rechnung der Alterszulagekasse. Das 
gleiche Verfahren kann von der Schulaufsichtsbehörde in größeren ländlichen Schul- 
verbänden angeordnet werden. 
§ 41. 
Für jedes mit dem 1. April beginnende Rechnungsjahr wird der Bedarf der 
Kasse nach dem Stande der Alterszulagen vom 1. Oktober des Vorjahrs unter Be- 
rücksichtigung der voraussichtlichen Steigerung oder Verminderung der Alterszulagen 
und unter Hinzurechnung der voraussichtlichen Verwaltungskosten berechnet. 
Den Maßstab für die Verteilung des Bedarfs auf die Schulverbände bildet 
die Anzahl der der Alterszulagekasse angeschlossenen Lehrer- und Lehrerinnenstellen. 
Für Schulstellen, welche nach Aufstellung des Verteilungsplans im Laufe dez 
Jahres neu errichtet werden, ist der Beitrag zur Alterszulagekasse von dem Tage an 
zu zahlen, seit welchem die Stelle durch eine besondere Lehrkraft versehen wird. 
§*2. 
Für die Aufstellung des Verteilungsplans, die Einziehung der Beiträge und 
die Bestellung eines Kassenanwalts finden die §§ 3, 4 und 9 bis 14 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1893) betreffend Ruhegehaltskassen für die Lehrer und Lehrerinnen an 
den öffentlichen Volksschulen, (Gesetzsamml. S. 194) sinngemäß Anwendung. Dem 
Kassenanwalte steht kein Einspruch gegen die Festsetzung und Anweisung der einzelnen 
Alterszulagen zu. 
s 43. 
Aus der Staatskasse wird ein jährlicher Beitrag zu dem Diensteinkommen der 
Lehrer und Lehrerinnen und, soweit er hierzu nicht erforderlich ist, zur Deckung der 
Kosten für andere Bedürfnisse des betreffenden Schulverbandes an die Kasse desselben 
gezahlt. 
Der Beitrag wird so berechnet, daß für die Stelle eines alleinstehenden sowie 
eines ersten Lehrers 500 Mark, eines anderen Lehrers 300 Mark) einer Lehrerin 
150 Mark jährlich gezahlt werden. In Schulverbänden mit nicht mehr als sieben 
Schulstellen wird ein weiterer Staatsbeitrag von 200 Mark für die Lehrerstelle und 
von 150 Mark für die Lehrerinstelle jährlich gezahlt. Bei der Berechnung kommen 
nur Stellen für vollbeschäftigte Lehrkräfte in Betracht. Darüber, ob eine Lehrkraft 
voll beschäftigt ist, entscheidet ausschließlich die Schulaufsichtsbehörde. 
Außer Betracht bleiben neu errichtete Stellen, bis diese durch eine besondere 
Lehrkraft versehen werden. 
Außerdem wird in den Schulverbänden mit nicht mehr als sieben Schulstellen 
für die Stelle eines ersten oder alleinstehenden Lehrers, der die im § 24 Abs. 2 
gedachte Julage erhält, ein fernerer Staatsbeitrag in Höhe dieser Zulage gezahlt. 
Das Recht auf den Bezug des Staatsbeitrags ruht, solange und soweit durch 
dessen Jahlung eine Erleichterung der nach öffentlichem Rechte zur Schulunterhaltung
	        
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