Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

— 106 — 
Die in biesen Vorschriften angeordnete Festsetzung und Verteilung bleibt bis 
zum Schlusse desjenigen Rechnungsjahrs maßgebend, in welchem eine neue getroffen ist. 
Auf Beschwerden entscheidet der Oberpräsident (in den Hohenzollernschen Landen 
der Unterrichtsminister) endgültig. 
g 45. 
In Schulverbänden, in denen der Staatsbeitrag für alle Schulstellen gezahlt 
wird, ist er für einstweilig angestellte Lehrer und für Lehrer, welche noch nicht vier Jahre 
im öffentlichen Schuldienste gestanden haben, um 280 Mark, für einstweilig angestellte 
Lehrerinnen um 150 Mark jährlich zu kürzen. Im Falle des § 5 Abs. 3 findet 
diese Vorschrift keine Anwendung. 
Die gleiche Kürzung hat in diesen Schulverbänden bei Erledigung von Schul- 
stellen für die Zeit von der Erledigung bis zur Wiederbesetzung zu erfolgen. Jedoch 
ist für die Dauer der Gnadenzeit (§5 32) der volle Staatsbeitrag zu gewähren. 
s6. 
Für die Lehrerstellen, für welche der Staat den Besoldungsbeitrag (§§ 43, 44) 
an den Schulverband gewährt, wird aus der Staatskasse ein jährlicher Zuschuß von 
je 337 Mark, für die Lehrerinnenstellen dieser Art ein jährlicher Juschuß von je 
184 Mark an die Alterszulagekasse des Bezirkes gezahlt und dem Schulverband auf 
seinen Beitrag zur Kasse angerechnet. 
In Schulverbänden mit nicht mehr als sieben Schulstellen wird ein weiterer 
jährlicher Juschuß von 135 Mark für die Lehrerstelle und 70 Mark für die Lehrerin- 
stelle gewährt. 
In dem Falle des § 44 Abs. 4 erfolgt die Jahlung und Anrechnung für die 
einzelnen Schulverbände nach dem Verhältnisse der ihnen zu gewährenden Besoldungs- 
beiträge. 
847. 
Wenn innerhalb mehrerer Gemeinden die Grenzen geändert werden, so wird 
der Betrag, um den sich nach den vorstehenden Bestimmungen der für sämtliche be- 
teiligte Gemeinden zu gewährende Staatsbeitrag verringern würde, auch fernerhin 
fortgezahlt. In dem Auseinandersetzungsverfahren, welches sich an die Abänderung 
der Gemeindegrenzen knüpft, wird auch darüber verfügt, an wen im Sinne der vor- 
stehenden Bestimmungen diese Fortzahlung zu leisten ist. 
Steigt in einem Schulverbande mit nicht mehr als sieben Schulstellen die Zahl 
der Schulstellen auf mehr als sieben, so wird dem Schulverbande der von ihm bis 
dahin bezogene weitere Staatsbeitrag (§ 43 Abs. 2) und weitere Staatszuschuß (s 46 
Abs. 2) fortgewährt. Das Gleiche gilt im Falle der Anderung des Schulverbandes 
mit der Maßgabe, daß in dem sich an die Anderung anschließenden Auseinander- 
setzungsverfahren gleichzeitig darüber verfügt wird, an wen der Betrag weiter zu 
zahlen ist. 
48. 
Soweit in einem Jahre der für die Gewährung eines Alterszulagesatzes von 
100 Mark für die Lehrerstelle und 80 Mark für die Lehrerinstelle erforderliche Bedarf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.