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vinzen und die Hohenzollernschen Lande. Innerhalb der Provinzen und der Hohen-
zollernschen Lande erfolgt die weitere Verteilung auf die Landkreise nach dem gleichen
Verhältnis auf dem im § 19 Abs. 2 des Volksschulunterhaltungsgesetzes bezeichneten
Wege. Die auf die Landkreise entfallenden Summen wachsen den Unterstützungsfonds
der einzelnen Kreise zu.
Dem Landtag ist eine Ubersicht über die Verteilung des Fonds auf die Pro-
vinzen und Kreise vorzulegen.
Die den Unterstützungsfonds der Landkreise zuwachsenden Summen sind gemäß
§ 23 des Volksschulunterhaltungsgesetzes auf die Schulverbände unter Berücksichtigung
des ihnen durch dieses Gesetz erwachsenden Mehraufwandes sowie ihrer Leistungsfähigkeit
unterzuverteilen. Die Verteilung erfolgt zunächst für die Rechnungsjahre 1908 und
1909. Für die drei letzten Jahre der ersten Verteilungsperiode sind die Unter.
stützungsfonds der Landkreise in ihrem gesamten Umfange gemäß § 23 des Volks-
schulunterhaltungsgesetzes neu zu verteilen.
8 54.
Zur Gewährung von Ergänzungszuschüssen an Schulverbände mit fünfund-
zwanzig oder weniger Schulstellen in den Provinzen Posen und Westpreußen wird
ein Betrag von 2/95 Millionen Mark durch den Staatshaushaltsetat alljährlich
bereitgestellt.
g 55.
Zur Gewährung von Ergänzungszuschüssen an Schulverbände mit mehr als
fünfundzwanzig Schulstellen wird ein Betrag von 2,70 Millionen Mark durch den
Staatshaushaltsetat alljährlich bereitgestellt.
g 56.
Den Vorschriften dieses Gesetzes wird rückwirkende Kraft vom 1. April 1908
ab beigelegt.
Die bestehenden Gehaltsregulative, Ordnungen und Festsetzungen sind in den
Fällen, in denen dies erforderlich ist, nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu zu
gestalten.
857.
Für alle Schulstellen mit Ausnahme der Stellen für technische Lehrkräfte tritt
mit Wirkung vom 1. April 1908 ab das im § 3 bestimmte Grundgehalt, ohne daß
es einer Beschlußfassung des Schulverbandes bedarf, an die Stelle des in der bis-
herigen Gehaltsordnung vorgesehenen Grundgehalts, für die mit einem Kirchenamte
dauernd verbundenen Stellen (§ 6) an die Stelle des nach Abzug des Mehrbetrags
für die kirchliche Mühwaltung verbleibenden reinen Lehrergrundgehalts. Für die
technischen Lehrkräfte ist an Stelle des bisherigen Grundgehalts das im § 4 bezeichnete
Mindestgrundgehalt zu zahlen. Neben dem Grundgehalt ist den Leitern von Schulen
mit sechs oder mehr aufsteigenden Klassen, anderen Schulleitern und den ersten
Lehrern an Volksschulen mit drei oder mehr Lehrkräften, denen Leitungsbefugnisse
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10952.) 21