Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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vinzen und die Hohenzollernschen Lande. Innerhalb der Provinzen und der Hohen- 
zollernschen Lande erfolgt die weitere Verteilung auf die Landkreise nach dem gleichen 
Verhältnis auf dem im § 19 Abs. 2 des Volksschulunterhaltungsgesetzes bezeichneten 
Wege. Die auf die Landkreise entfallenden Summen wachsen den Unterstützungsfonds 
der einzelnen Kreise zu. 
Dem Landtag ist eine Ubersicht über die Verteilung des Fonds auf die Pro- 
vinzen und Kreise vorzulegen. 
Die den Unterstützungsfonds der Landkreise zuwachsenden Summen sind gemäß 
§ 23 des Volksschulunterhaltungsgesetzes auf die Schulverbände unter Berücksichtigung 
des ihnen durch dieses Gesetz erwachsenden Mehraufwandes sowie ihrer Leistungsfähigkeit 
unterzuverteilen. Die Verteilung erfolgt zunächst für die Rechnungsjahre 1908 und 
1909. Für die drei letzten Jahre der ersten Verteilungsperiode sind die Unter. 
stützungsfonds der Landkreise in ihrem gesamten Umfange gemäß § 23 des Volks- 
schulunterhaltungsgesetzes neu zu verteilen. 
8 54. 
Zur Gewährung von Ergänzungszuschüssen an Schulverbände mit fünfund- 
zwanzig oder weniger Schulstellen in den Provinzen Posen und Westpreußen wird 
ein Betrag von 2/95 Millionen Mark durch den Staatshaushaltsetat alljährlich 
bereitgestellt. 
g 55. 
Zur Gewährung von Ergänzungszuschüssen an Schulverbände mit mehr als 
fünfundzwanzig Schulstellen wird ein Betrag von 2,70 Millionen Mark durch den 
Staatshaushaltsetat alljährlich bereitgestellt. 
g 56. 
Den Vorschriften dieses Gesetzes wird rückwirkende Kraft vom 1. April 1908 
ab beigelegt. 
Die bestehenden Gehaltsregulative, Ordnungen und Festsetzungen sind in den 
Fällen, in denen dies erforderlich ist, nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu zu 
gestalten. 
857. 
Für alle Schulstellen mit Ausnahme der Stellen für technische Lehrkräfte tritt 
mit Wirkung vom 1. April 1908 ab das im § 3 bestimmte Grundgehalt, ohne daß 
es einer Beschlußfassung des Schulverbandes bedarf, an die Stelle des in der bis- 
herigen Gehaltsordnung vorgesehenen Grundgehalts, für die mit einem Kirchenamte 
dauernd verbundenen Stellen (§ 6) an die Stelle des nach Abzug des Mehrbetrags 
für die kirchliche Mühwaltung verbleibenden reinen Lehrergrundgehalts. Für die 
technischen Lehrkräfte ist an Stelle des bisherigen Grundgehalts das im § 4 bezeichnete 
Mindestgrundgehalt zu zahlen. Neben dem Grundgehalt ist den Leitern von Schulen 
mit sechs oder mehr aufsteigenden Klassen, anderen Schulleitern und den ersten 
Lehrern an Volksschulen mit drei oder mehr Lehrkräften, denen Leitungsbefugnisse 
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10952.) 21
	        
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