Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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übertragen sind, die im 8 24 Abs. 1 gedachte Mindestamtszulage, den sonstigen ersten 
Lehrern und den alleinstehenden Lehrern die im § 24 Abs. 2 gedachte Amtszulage 
zu zahlen. 
In gleicher Weise tritt mit Wirkung vom 1. April 1908 ab für alle Schul- 
stellen, mit Ausnahme der im Schulverbande Berlin vorhandenen Schulstellen, der im 
g 8 bestimmte Alterszulagesatz ohne weiteres an die Stelle des in der bisherigen 
Gehaltsordnung vorgesehenen Alterszulagesatzes. 
i58. 
Auf die am 1. April 1908 oder seit diesem Tage bis zur Verkündung dieses 
Gesetzes endgültig oder einstweilig angestellten Lehrkräfte findet die Vorschrift des 
§J19 nur dann Anwendung, wenn sie zu einem ihnen günstigeren Ergebnisse führt. 
Im übrigen haben sie das Wahlrecht, ob sie bei der bisherigen Gehaltsordnung ver- 
bleiben oder sich den Bestimmungen dieses Gesetzes unterwerfen wollen. Sie sind zur 
Erklärung darüber aufzufordern. Die Aufforderung darf erst nach Feststellung der 
Mietentschädigung erfolgen. Wird eine Ortszulage (§* 20, 21), in den Fällen des 
524 Abs. 3 und 4 eine Amtszulage und im Falle des § 24 Abs. 1 eine über den 
Mindestsatz hinausgehende Amtszulage bewilligt, so ist die Aufforderung zu wieder- 
holen. Die Vorschrift findet aber nur auf die erstmalige Bewilligung einer Orts. 
oder Amtszulage Anwendung. Die Erklärung ist binnen vier Wochen nach Justellung 
der Aufforderung schriftlich abzugeben und unwiderruflich. Wird keine Erklärung 
abgegeben, so wird die Unterwerfung unter die neue Ordnung angenommen. Wird 
die alte Ordnung gewählt, so ist den Stelleninhabern bis zu ihrem Ausscheiden das 
nach der bisherigen Ordnung zustehende Diensteinkommen (Grundgehalt, Alterszulage, 
Mietentschädigung) zu gewähren. 
659. 
Sind im Falle des § 61 oder im Falle der Wahl der alten Ordnung den 
Stelleninhabern Alterszulagen nach einem höheren Satze als dem im §& 8 bestimmten 
zu gewähren, so ist dieses Mehr von dem Schulverbande zu zahlen. 
Sofern für die Jeit vom 1. April 1908 bis zum 31. März 1909 auf Grund 
der bisherigen Gehaltsordnung ein Diensteinkommen gezahlt worden ist, welches das 
Diensteinkommen der neuen Ordnung übersteigt, findet eine Rückzahlung auf Grund 
dieses Gesetzes nicht statt. 
60. 
Sofern endgültig oder einstweilig angestellte Lehrkräfte zwischen dem 1. April 
1908 und dem Termin, an welchem die im § 58 vorgesehene Wahlfrist für sie ab- 
gelaufen sein würde, aus ihren Stellen durch Pensionierung, Tod, Versetzung oder 
auf andere Weise ausgeschieden sind, so sind, falls die neue Ordnung für sie günstiger 
ist und eine bis auf ihre Dienstzeit rückwirkende Kraft erhält, die ihnen, ihren Hinter. 
bliebenen oder Erben zustehenden Bezüge an Diensteinkommen, Gnadenvierteljahr, Ruhe- 
gehalt, Witwen und Waisengeld unter Zugrundelegung der neuen Ordnung zu regeln.
	        
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