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übertragen sind, die im 8 24 Abs. 1 gedachte Mindestamtszulage, den sonstigen ersten
Lehrern und den alleinstehenden Lehrern die im § 24 Abs. 2 gedachte Amtszulage
zu zahlen.
In gleicher Weise tritt mit Wirkung vom 1. April 1908 ab für alle Schul-
stellen, mit Ausnahme der im Schulverbande Berlin vorhandenen Schulstellen, der im
g 8 bestimmte Alterszulagesatz ohne weiteres an die Stelle des in der bisherigen
Gehaltsordnung vorgesehenen Alterszulagesatzes.
i58.
Auf die am 1. April 1908 oder seit diesem Tage bis zur Verkündung dieses
Gesetzes endgültig oder einstweilig angestellten Lehrkräfte findet die Vorschrift des
§J19 nur dann Anwendung, wenn sie zu einem ihnen günstigeren Ergebnisse führt.
Im übrigen haben sie das Wahlrecht, ob sie bei der bisherigen Gehaltsordnung ver-
bleiben oder sich den Bestimmungen dieses Gesetzes unterwerfen wollen. Sie sind zur
Erklärung darüber aufzufordern. Die Aufforderung darf erst nach Feststellung der
Mietentschädigung erfolgen. Wird eine Ortszulage (§* 20, 21), in den Fällen des
524 Abs. 3 und 4 eine Amtszulage und im Falle des § 24 Abs. 1 eine über den
Mindestsatz hinausgehende Amtszulage bewilligt, so ist die Aufforderung zu wieder-
holen. Die Vorschrift findet aber nur auf die erstmalige Bewilligung einer Orts.
oder Amtszulage Anwendung. Die Erklärung ist binnen vier Wochen nach Justellung
der Aufforderung schriftlich abzugeben und unwiderruflich. Wird keine Erklärung
abgegeben, so wird die Unterwerfung unter die neue Ordnung angenommen. Wird
die alte Ordnung gewählt, so ist den Stelleninhabern bis zu ihrem Ausscheiden das
nach der bisherigen Ordnung zustehende Diensteinkommen (Grundgehalt, Alterszulage,
Mietentschädigung) zu gewähren.
659.
Sind im Falle des § 61 oder im Falle der Wahl der alten Ordnung den
Stelleninhabern Alterszulagen nach einem höheren Satze als dem im §& 8 bestimmten
zu gewähren, so ist dieses Mehr von dem Schulverbande zu zahlen.
Sofern für die Jeit vom 1. April 1908 bis zum 31. März 1909 auf Grund
der bisherigen Gehaltsordnung ein Diensteinkommen gezahlt worden ist, welches das
Diensteinkommen der neuen Ordnung übersteigt, findet eine Rückzahlung auf Grund
dieses Gesetzes nicht statt.
60.
Sofern endgültig oder einstweilig angestellte Lehrkräfte zwischen dem 1. April
1908 und dem Termin, an welchem die im § 58 vorgesehene Wahlfrist für sie ab-
gelaufen sein würde, aus ihren Stellen durch Pensionierung, Tod, Versetzung oder
auf andere Weise ausgeschieden sind, so sind, falls die neue Ordnung für sie günstiger
ist und eine bis auf ihre Dienstzeit rückwirkende Kraft erhält, die ihnen, ihren Hinter.
bliebenen oder Erben zustehenden Bezüge an Diensteinkommen, Gnadenvierteljahr, Ruhe-
gehalt, Witwen und Waisengeld unter Zugrundelegung der neuen Ordnung zu regeln.