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Anlage 3.
Gesetz,
betreffend
die Pfarrbesoldung, das Ruhegehaltswesen und die Hinterbliebenen-
fürsorge für die Geistlichen der evangelischen Landeskirchen.
Vom 26. Mai 1909.
Wir Wilhelm f von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:
Artikel 1.
Die anliegenden Kirchengesetze:
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a) die Pfarrbesoldungsgesetze für die evangelische Landeskirche der ä#lteren **rr* 5
Provinzen) die evangelisch lutherische Kirche der Provinz Hannover, die
evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Schleswig-Holstein, die evange-
lischen Kirchengemeinschaften des Konsistorialbezirkes Cassel, die evangelische
Kirche des Konsistorialbezirkes Wiesbaden und die evangelisch -reformierte
Kirche der Provinz Hannover,
b) die Ruhegehaltsordnungen für die Geistlichen der genannten Landeskirchen,
J) die Kirchengesetze, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen
der Geistlichen der genannten Landeskirchen,
werden, soweit erforderlich, staatsgesetzlich bestätigt.
Artikel 2.
Die Alterszulagekasse für evangelische Geistliche, die Ruhegehaltskasse für
evangelische Geistliche und der Pfarr- Witwen= und Waisenfonds werden als je ein
selbständiger Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit fortan nach Maßgabe der den
anliegenden Kirchengesetzen beigefügten Satzungen vertreten und verwaltet.
Schriftliche Willenserklärungen) welche für einen der Fonds Rechte oder Ver-
pflichtungen begründen, sind im Namen des Vorstandes von dessen Vorsitzenden oder
seinem Stellvertreter unter Beidrückung des Amtssiegels zu unterzeichnen.
Die Kassengeschäfte der drei Fonds werden durch die staatlichen Kassen un-
entgeltlich besorgt.