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Artikel 3.
Jedem der drei Fonds wird vom 1. April 1908 ab seitens des Staates eine
dauernde Rente überwiesen) welche jährlich beträgt:
a) fuͤr die Alterszulagekasse .. . . . ......... . ... ... 8 050 000 Mark;
b) für die Ruhegehaltskasse 1 600 O0 ;
Tc) für den Pfarr. Witwen- und Waisenfonds unter Fort-
fall der bisher staatsseitig an ihn gezahlten Beträge 1 924732
Die Jahlungen erfolgen nach Bedarf bis zum Schlusse des Rechnungsjahrs.
Artikel 4.
Um den Verwaltungsausschuß des Pfarr-Witwen= und Waisenfonds in die
Lage zu setzen, die Bezüge der Witwen von Geistlichen, welche ein Dienstalter von
mehr als 15 Dienstjahren erreicht haben, in stärkerem Maße zu erhöhen, als es nach
dem jetzigen Stande des Fonds möglich ist, wird dem Fonds vom 1. April 1909
ab seitens des Staates eine weitere dauernde Rente von jährlich 500 000 Mark
unter der Voraussetzung überwiesen, daß von demselben Jeitpunkt ab von dem Fonds
selbst, erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme landeskirchlicher Beiträge, jährlich
200 000 Mark für diesen Iweck zur Verfügung gestellt werden und daß ein den
Betrag von 700 000 Mark übersteigender Mehrbedarf des Fonds nur aus kirchlichen
Mitteln gedeckt wird. -
Artikel 5.
Die für die Alterszulagekasse für evangelische Geistliche, für die Ruhegehalts-
kasse für evangelische Geistliche und für den Pfarr-Witwen= und Waisenfonds zu
erhebenden allgemeinen kirchlichen Umlagen kommen auf den staatsgesetzlich für all-
gemeine Umlagen in den Landeskirchen festgesetzten Höchstbetrag nicht zur Anrechnung.
Artikel 6.
Kirchengesetze, durch welche die Satzungen eines der drei Fonds geändert
werden, sowie Beschlüsse des Verwaltungsausschusses
a) der Alterszulagekasse in den Fällen der §§ 4 und 6 Ziffer 2 bis 6 der
Satzungen,
b) der Ruhegehaltskasse in den Fällen der §§8 4 und 6 Ziffer 2 bis 4 der
Satzungen,
Jc) des Pfarr. Witwen und Waisenfonds in den Fällen der §§ 4 und 6
Jiffer 2, 3 und 5 der Satzungen, mit Ausnahme des Beschlusses über
Einstellung eines Betrags in den Etat zur Gewährung von Gnadenbezügen,
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Staatsministeriums.
Artikel 7.
Behufs Gewährung von widerruflichen Beihilfen an leistungsunfähige evangelische
Kirchengemeinden, welche zur Aufbringung der Grundgehälter, Alterszulagekassen-
beiträge und Juschüsse für die bei der Alterszulagekasse versicherten Pfarrstellen Um-
lagen ausschreiben müssen, wird an Stelle des bisher für diesen Zweck gewährten