Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Artikel 3. 
Jedem der drei Fonds wird vom 1. April 1908 ab seitens des Staates eine 
dauernde Rente überwiesen) welche jährlich beträgt: 
a) fuͤr die Alterszulagekasse .. . . . ......... . ... ... 8 050 000 Mark; 
b) für die Ruhegehaltskasse 1 600 O0 ; 
Tc) für den Pfarr. Witwen- und Waisenfonds unter Fort- 
fall der bisher staatsseitig an ihn gezahlten Beträge 1 924732 
Die Jahlungen erfolgen nach Bedarf bis zum Schlusse des Rechnungsjahrs. 
Artikel 4. 
Um den Verwaltungsausschuß des Pfarr-Witwen= und Waisenfonds in die 
Lage zu setzen, die Bezüge der Witwen von Geistlichen, welche ein Dienstalter von 
mehr als 15 Dienstjahren erreicht haben, in stärkerem Maße zu erhöhen, als es nach 
dem jetzigen Stande des Fonds möglich ist, wird dem Fonds vom 1. April 1909 
ab seitens des Staates eine weitere dauernde Rente von jährlich 500 000 Mark 
unter der Voraussetzung überwiesen, daß von demselben Jeitpunkt ab von dem Fonds 
selbst, erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme landeskirchlicher Beiträge, jährlich 
200 000 Mark für diesen Iweck zur Verfügung gestellt werden und daß ein den 
Betrag von 700 000 Mark übersteigender Mehrbedarf des Fonds nur aus kirchlichen 
Mitteln gedeckt wird. - 
Artikel 5. 
Die für die Alterszulagekasse für evangelische Geistliche, für die Ruhegehalts- 
kasse für evangelische Geistliche und für den Pfarr-Witwen= und Waisenfonds zu 
erhebenden allgemeinen kirchlichen Umlagen kommen auf den staatsgesetzlich für all- 
gemeine Umlagen in den Landeskirchen festgesetzten Höchstbetrag nicht zur Anrechnung. 
Artikel 6. 
Kirchengesetze, durch welche die Satzungen eines der drei Fonds geändert 
werden, sowie Beschlüsse des Verwaltungsausschusses 
a) der Alterszulagekasse in den Fällen der §§ 4 und 6 Ziffer 2 bis 6 der 
Satzungen, 
b) der Ruhegehaltskasse in den Fällen der §§8 4 und 6 Ziffer 2 bis 4 der 
Satzungen, 
Jc) des Pfarr. Witwen und Waisenfonds in den Fällen der §§ 4 und 6 
Jiffer 2, 3 und 5 der Satzungen, mit Ausnahme des Beschlusses über 
Einstellung eines Betrags in den Etat zur Gewährung von Gnadenbezügen, 
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Staatsministeriums. 
Artikel 7. 
Behufs Gewährung von widerruflichen Beihilfen an leistungsunfähige evangelische 
Kirchengemeinden, welche zur Aufbringung der Grundgehälter, Alterszulagekassen- 
beiträge und Juschüsse für die bei der Alterszulagekasse versicherten Pfarrstellen Um- 
lagen ausschreiben müssen, wird an Stelle des bisher für diesen Zweck gewährten
	        
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