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Betrags vom 1. April 1908 ab eine Summe von 6 258 903 Mark jährlich aus
Staatsmitteln bereitgestellt. Für die Verwendung dieser Mittel sind die Vorschriften
der anliegenden Parrbesoldungsgesetze maßgebend.
Der jährliche Anteil an der genannten Summe wird bestimmt:
I. für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen auf 4 347 237 Mark;
II. für die evangelisch lutherische Kirche der Provinz
Hannover a . . .. 5908 6469
III. für die evangelisch- lutherische Kirche der Provinz
Schleswig= Holstein afnnnn 203 220
IV. für die evangelischen Kirchengemeinschaften des Kon.
sistorialbezirkes Cassel auf ....... .............. 645013
V. für die evangelische Kirche des Konsistorialbezirkes Wies-
baden aff . ... 369 30;
VI. für die evangelisch- reformierte Kirche der Provinz
Hannover aaiit 95 455
Artikel 8.
Behufs Gewährung von Beihilfen für neu zu errichtende Pfarrstellen
1. an leistungsunfähige evangelische Kirchengemeinden, welche zur Aufbringung
der Grundgehälter, Alterszulagekassenbeiträge und Juschüsse Umlagen aus-
schreiben müssen,
2. an die Landeskirchen zu den im § 11 der Satzungen der Alterszulage-
kasse bezeichneten Leistungen
wird an Stelle der bisherigen staatlichen Mittel für neu zu errichtende Pfarrstellen
vom 1. April 1908 ab ein Betrag von 1200 000 Mark jährlich aus Staatsmitteln
bereitgestellt. »
Die Bewilligung der Beihilfen in den Fällen des Abs. 1 Ziffer 1 und 2 hat
zur Voraussetzung, daß die Kirchenbehörde auch ihrerseits Mittel für die gleichen
Zwecke zur Verfügung stellt, und im Falle des Abs. 1 Ziffer 1, daß die Kirchen-
gemeinde nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu den Lasten der Neugründung beiträgt.
Die Bewilligung der Beihilfen erfolgt durch den Minister der geistlichen
Angelegenheiten und den Finanzminister.
Die jährlichen Ersparnisse an dem nach Abs. 1 bereitgestellten Betrage werden
behufs Verwendung zu gleichen Jwecken in das nächste Jahr übertragen.
Artikel 9.
Eine nach § 25 Abs. 2 der Satzungen der Ruhegehaltskasse von der Kirchen-
behörde getroffene Bestimmung, an wen die vor dem Tode des Geistlichen nicht er-
hobenen Ruhegehaltsbeträge zu zahlen sind, steht dem Anspruche des nach dem
bürgerlichen Rechte zur Hebung dieser Beträge Berechtigten nicht entgegen.
Gegen die Entscheidung der Kirchenbehörden über die Höhe der nach Maßgabe
der anliegenden Kirchengesetze zu leistenden Beiträge und Abgaben an die Ruhegehalts-
kasse, an die bestehen bleibenden landeskirchlichen Pensionsfonds (Emeritierungsfonds,