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Ruhegehaltskasse) oder an den Pfarr-Witwen- und Waisenfonds findet der Rechtsweg
nicht statt. Diese Beiträge und Abgaben können im Wege des Verwaltungszwangs-
verfahrens beigetrieben werden.
Die Kirchenbehörden bestimmen unter Ausschluß des Rechtswegs, an wen die
Zahlung des Witwen- und Waisengeldes nach den anliegenden Kirchengesetzen gültig
zu leisten ist. Im übrigen findet wegen der Ansprüche auf Witwen- und Weisen-
geld sowie wegen der Ansprüche der Geistlichen auf die ihnen nach den anliegenden
Kirchengesetzen zustehenden Ruhegehälter gegen die Entscheidung der Kirchenbehörden
der Rechtsweg nur nach Maßgabe des Gesetzes vom 24. Mai 1861 (Gesetzsamml.
S. 241) statt.
Artikel 10.
Die Artikel 3 Abs. 2 bis 6, Artikel 4, 6/ 7 Abs. 2 und 3, Artikel 8 des Gesetzes
vom 2. Juli 1898 (Gesetzsamml. S. 155), die Artikel 2 Abs. 2 bis 4, Artikel 3
Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1889 (Gesetzsamml. S. 139) sowie die Artikel 4
Abs. 1 und 2) Artikel 5, 12 und 13 des Gesetzes vom 31. März 1895 (Gesetzsamml.
S. 95) finden Anwendung.
Im übrigen treten das vorbezeichnete Gesetz vom 2. Juli 1898, die Gesetze
vom 15 März 1880 (Gesetzsamml. S. 216) und vom 15. Juli 1889 (Gesetzsamml.
S. 139) sowie die dazu ergangenen Abänderungsgesetze, ferner die Gesetze vom
2. März 1891 (Gesetzsamml. S. 22) und vom 31. März 1895 (Gesetzsamml. S. 95)
insoweit außer Kraft, als sich nicht aus diesem Gesetz und den anliegenden Kirchen-
gesetzen ein anderes ergibt.
Artikel 11.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der Minister der geistlichen
Angelegenheiten und der Finanzminister beauftragt.
Artikel 12.
Den Vorschriften dieses Gesetzes, mit Ausnahme derjenigen des Artikel 4,
wird rückwirkende Kraft vom 1. April 1908 ab beigelegt.
Königlicher Verordnung bleibt vorbehalten, Kirchengesetze über die Ausgestaltung
des Pfarrbesoldungs-, des Ruhegehaltswesens und der Hinterbliebenenfürsorge für
die evangelischen Geistlichen des Konsistorialbezirkes Frankfurt a. M., soweit erforder-
lich, staatlich zu bestätigen und in Abänderung der Gesetze vom 24. März 1902
(Gesetzsamml. S. 41 und 56) dieses Gesetz ganz oder zum Teil für den Konsistorial=
bezirk Frankfurt a. M. in Kraft zu setzen.
Eine Abänderung der Königlichen Verordnung kann nur durch Gesetz erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Iusiegel.
Gegeben Neues Palais, den 26. Mai 1909.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Frhr. v. Rheinbaben.
v. Einem. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. v. Arnim.
Zugleich für den Minister der geistlichen usw. Angelegeuheiten:
v. Moltke. Sydow.