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8 18.
Bei denjenigen Pfarrstellen, welche den Vorschriften dieses Kirchengesetzes
unterliegen, stehen im Falle einer Sterbe- und Gnadenzeit während des Sterbemonats
und des darauf folgenden Monats den Erben — nächst diesen sowie während einer
weiteren Gnadenzeit von sechs Monaten den Hinterbliebenen — die Fortsetzung des
Nießbrauchs der Dienstwohnung und des Hausgartens beziehungsweise die Miets-
entschädigung, sowie das Grundgehalt der Stelle, die Alterszulagen, die Zuschüsse
und die nach §§ 29, 31 Abs. 2 der Satzungen dem Geistlichen gewährte Entschädi.
gung zu.
Soweit die Ausnahme des § 12 Platz greift, treten die Erben und Hinter-
bliebenen bis zum Ablaufe der Sterbe- und Gnadenzeit in die Rechte und Pflichten
des Stelleninhabers ein.
Diejenigen Verpflichtungen, welche nach den §§ 4 Abs. 2) 5 und 6 des
Kirchengesetzes vom 18. Juli 1892, betreffend die Sterbe- und Gnadenzeit bei Pfarr-
stellen, (Kirchl. Ges.= u. Verordn.-Bl. 1893 S. 1) den zum Bezuge der Stellen-
einkünfte Berechtigten auferlegt sind, liegen den Erben und den Hinterbliebenen be-
ziehungsweise den vom Konsistorium bezeichneten Berechtigten (§ 2 Abs. 2 a. a. O.) ob.
§ 19.
Die Höhe des Stelleneinkommens derjenigen Pfarrstellen, welche vor Inkraft-
treten dieses Kirchengesetzes nicht zur Versicherung gelangt sind, wird zum Zwecke
der Versicherung durch Beschluß der Kirchengemeinde ermittelt.
Die Festsetzung erfolgt durch das Konsistorium nach Anhörung des Stellen-
inhabers und des Vorstandes der Kreissynode.
6 20.
Soweit die bisher nach den §§ 3, 4 des Kirchengesetzes, betreffend das Dienst-
einkommen der Geistlichen der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen, vom
2. Juli 1898 (Kirchl. Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 61) bereits bewilligten Zuschüsse
zum Grundgehalte zusammen mit den sonstigen bisherigen Bezügen des Geistlichen
die aus dem gegenwärtigen Kirchengesetz und den Satzungen sich ergebenden Gehalts-
sätze übersteigen, bleiben sie bestehen. Im übrigen bedarf es zur Fortgewährung
dieser Zuschüsse besonderer Beschlußfassung.
§ 21.
Ein Vorbehalt oder eine Übernahme des Nießbrauchs am Stellenvermögen,
welche auf Grund des § 13 des Kirchengesetzes, betreffend das Diensteinkommen der
Geistlichen der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen, vom 2. Juli 1898
(Kirchl. Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 61) erfolgt ist) bleibt unberührt.