Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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8 18. 
Bei denjenigen Pfarrstellen, welche den Vorschriften dieses Kirchengesetzes 
unterliegen, stehen im Falle einer Sterbe- und Gnadenzeit während des Sterbemonats 
und des darauf folgenden Monats den Erben — nächst diesen sowie während einer 
weiteren Gnadenzeit von sechs Monaten den Hinterbliebenen — die Fortsetzung des 
Nießbrauchs der Dienstwohnung und des Hausgartens beziehungsweise die Miets- 
entschädigung, sowie das Grundgehalt der Stelle, die Alterszulagen, die Zuschüsse 
und die nach §§ 29, 31 Abs. 2 der Satzungen dem Geistlichen gewährte Entschädi. 
gung zu. 
Soweit die Ausnahme des § 12 Platz greift, treten die Erben und Hinter- 
bliebenen bis zum Ablaufe der Sterbe- und Gnadenzeit in die Rechte und Pflichten 
des Stelleninhabers ein. 
Diejenigen Verpflichtungen, welche nach den §§ 4 Abs. 2) 5 und 6 des 
Kirchengesetzes vom 18. Juli 1892, betreffend die Sterbe- und Gnadenzeit bei Pfarr- 
stellen, (Kirchl. Ges.= u. Verordn.-Bl. 1893 S. 1) den zum Bezuge der Stellen- 
einkünfte Berechtigten auferlegt sind, liegen den Erben und den Hinterbliebenen be- 
ziehungsweise den vom Konsistorium bezeichneten Berechtigten (§ 2 Abs. 2 a. a. O.) ob. 
§ 19. 
Die Höhe des Stelleneinkommens derjenigen Pfarrstellen, welche vor Inkraft- 
treten dieses Kirchengesetzes nicht zur Versicherung gelangt sind, wird zum Zwecke 
der Versicherung durch Beschluß der Kirchengemeinde ermittelt. 
Die Festsetzung erfolgt durch das Konsistorium nach Anhörung des Stellen- 
inhabers und des Vorstandes der Kreissynode. 
6 20. 
Soweit die bisher nach den §§ 3, 4 des Kirchengesetzes, betreffend das Dienst- 
einkommen der Geistlichen der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen, vom 
2. Juli 1898 (Kirchl. Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 61) bereits bewilligten Zuschüsse 
zum Grundgehalte zusammen mit den sonstigen bisherigen Bezügen des Geistlichen 
die aus dem gegenwärtigen Kirchengesetz und den Satzungen sich ergebenden Gehalts- 
sätze übersteigen, bleiben sie bestehen. Im übrigen bedarf es zur Fortgewährung 
dieser Zuschüsse besonderer Beschlußfassung. 
§ 21. 
Ein Vorbehalt oder eine Übernahme des Nießbrauchs am Stellenvermögen, 
welche auf Grund des § 13 des Kirchengesetzes, betreffend das Diensteinkommen der 
Geistlichen der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen, vom 2. Juli 1898 
(Kirchl. Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 61) erfolgt ist) bleibt unberührt.
	        
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