Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Im Falle einer Sterbe- und Gnadenzeit, welche vor Inkrafttreten des gegen- 
wärtigen Kirchengesetzes begonnen hat, bestimmt sich die Höhe der den Hinterbliebenen 
zustehenden Bezüge auch ferner nach den bisherigen Vorschriften, insbesondere nach 
§ 23 des obengenannten Kirchengesetzes. 
g 22. 
Die auf Grund des Kirchengesetzes, betreffend das Diensteinkommen der Geist. 
lichen der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen, vom 2. Juli 1898 
(Kirchl. Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 61) errichtete Alterszulagekasse für evangelische Geist- 
liche bleibt mit den sich aus den anliegenden Satzungen ergebenden Maßgaben be- 
stehen. Im übrigen wird das genannte Kirchengesetz vorbehaltlich der Bestimmungen 
der §§ 20, 21 aufgehoben. 
g 23. 
In der Provinz Westfalen und in der Rheinprovinz bleiben diejenigen Pfarr- 
stellen, welche bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes noch nicht bei der Alterszulage- 
kasse für evangelische Geistliche versichert sind, von den Vorschriften dieses Kirchen- 
gesetzes zunächst ausgenommen. Die Ausdehnung des Gesetzes auch auf diese Pfarr- 
stellen erfolgt in den genannten Provinzen) sobald ein entsprechender Beschluß von 
beiden Provinzialsynoden oder von einer derselben gefaßt wird, durch kirchliche, vom 
Landesherrn zu erlassende Verordnung, welche in der dem § 6 der Generalsynodal- 
ordnung entsprechenden Form zu verkünden ist. 
* 24. 
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird durch 
Königliche Verordnung bestimmt. 
*vd5. 
Der Evangelische Oberkirchenrat wird mit der Ausführung dieses Kirchen- 
gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 26. Mai 1909. 
(I. S.) Wilhelm. 
Voigts.
	        
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