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Im Falle einer Sterbe- und Gnadenzeit, welche vor Inkrafttreten des gegen-
wärtigen Kirchengesetzes begonnen hat, bestimmt sich die Höhe der den Hinterbliebenen
zustehenden Bezüge auch ferner nach den bisherigen Vorschriften, insbesondere nach
§ 23 des obengenannten Kirchengesetzes.
g 22.
Die auf Grund des Kirchengesetzes, betreffend das Diensteinkommen der Geist.
lichen der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen, vom 2. Juli 1898
(Kirchl. Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 61) errichtete Alterszulagekasse für evangelische Geist-
liche bleibt mit den sich aus den anliegenden Satzungen ergebenden Maßgaben be-
stehen. Im übrigen wird das genannte Kirchengesetz vorbehaltlich der Bestimmungen
der §§ 20, 21 aufgehoben.
g 23.
In der Provinz Westfalen und in der Rheinprovinz bleiben diejenigen Pfarr-
stellen, welche bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes noch nicht bei der Alterszulage-
kasse für evangelische Geistliche versichert sind, von den Vorschriften dieses Kirchen-
gesetzes zunächst ausgenommen. Die Ausdehnung des Gesetzes auch auf diese Pfarr-
stellen erfolgt in den genannten Provinzen) sobald ein entsprechender Beschluß von
beiden Provinzialsynoden oder von einer derselben gefaßt wird, durch kirchliche, vom
Landesherrn zu erlassende Verordnung, welche in der dem § 6 der Generalsynodal-
ordnung entsprechenden Form zu verkünden ist.
* 24.
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird durch
Königliche Verordnung bestimmt.
*vd5.
Der Evangelische Oberkirchenrat wird mit der Ausführung dieses Kirchen-
gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 26. Mai 1909.
(I. S.) Wilhelm.
Voigts.