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Satzungen,
betreffend
die Alterszulagekasse für evangelische Geistliche der im Gebiete des
Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen.
81.
Die für evangelische Geistliche bestehende Alterszulagekasse bildet eine gemein-
same Einrichtung der im Gebiete des Preußischen Staates vorhandenen evangelischen
Landeskirchen behufs Versicherung der Jahlung von Alterszulagen an Geistliche. Sie
wird unter dem bisherigen Namen
„Alterszulagekasse für evangelische Geistliche!“
auch weiter von einem Vorstand und einem Verwaltungsausschuß als selbständiger
Fonds verwaltet.
g 2.
Der Vorstand der Alterszulagekasse besteht aus dem Vorsitzenden, einem im
Falle seiner Behinderung eintretenden Stellvertreter und vier Mitgliedern. Der Vor-
sitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden vom
König ernannt.
83.
Der Verwaltungsausschuß wird aus 55 von den obersten Synoden der be—
teiligten Landeskirchen aus ihrer Mitte auf die jedesmalige Dauer der Synodalperiode
zu wählenden Synodaldeputierten gebildet. Es haben zu wählen:
a) die Generalsynode der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen
32 Mitglieder;
b) die Landessynode der evangelisch lutherischen Kirche der
Provinz Hannoeer ... 8 3
e) die Gesamtsynode der evangelisch · lutherischen Kirche der
Provinz Schleswig-Holstein. .. .. ............. .... 5
) die Gesamtsynode der evangelischen Kirchengemeinschaften
des Konsistorialbezirkes Casseel 5 3
e) die Bezirkssynode der evangelischen Kirche des Konsistorial-
bezirkes Wiesbden 3 ’„
1) die Gesamtsynode der evangelisch- reformierten Kirche der
Provinz Hannoer ... 2 i.