Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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l 13. 
Die Verteilung der im § 12 bezeichneten Beiträge der Landeskirchen erfolgt 
durch den Vorstand auch bei einer mehrjährigen Etatsperiode (5 5 letzter Satz) all- 
jährlich nach Maßgabe der in den einzelnen Landeskirchen veranlagten Staatsein- 
kommensteuer der evangelischen Bevölkerung. Dabei ist das Ergebnis der Ein- 
kommensteuerveranlagung des voraufgegangenen Steuerjahrs zu Grunde zu legen. 
814. 
Den obersten Synoden der an der Alterszulagekasse beteiligten Landeskirchen 
sind die von dem Verwaltungsausschuß abgenommenen Rechnungen über die Ver- 
waltung der Kasse durch die Vermittelung der zuständigen Kirchenbehörden mitzuteilen. 
E(15. 
Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, die dauernd errichteten Pfarrstellen, 
mit welchen ein Stelleneinkommen von weniger als 6 000 Mark verbunden ist, bei 
der Alterszulagekasse behufs Gewährung von Alterszulagen zu versichern. 
l 16. 
Die Versicherung erfolgt 
bei einem Stelleneinkommen unter 3 600 Mart in Klasse I, 
von 3600 bis 3 899 is Il, 
3900.4199---m, 
-4-)00-4499.-.Iv, 
-- . .4500.4799«-- v, 
.. - .4800.5099---VI- 
-. - .5100-5399--.vn, 
.. . .5400-5699...vm, 
.. - .5700-5999.-.Ix. 
817. 
Maßgebend für die Versicherungspflicht und für die Klasse, in welcher die 
Versicherung zu erfolgen hat, ist — vorbehaltlich der Bestimmung des § 31 — das 
am Tage des Inkrafttretens dieser Satzungen vorhandene Stelleneinkommen. 
Nach § 15 versicherungspflichtige Pfarrstellen, welche mit oder nach Inkraft- 
treten dieser Satzungen errichtet werden, sind in Klasse 1 zu versichern. Die Ver- 
sicherungspflicht mehrerer dauernd verbundener Pfarrämter bemißt sich nach der Ge- 
samtsumme des Stelleneinkommens. 
Werden dauernd verbundene Pfarrämter dauernd getrennt, so hat die Kirchen- 
regierung zu beschließen, in welcher Klasse die Versicherung der getrennten Pfarr- 
stellen erfolgen soll. Der Vorstand setzt danach die Höhe der Leistungen fest, welche 
abgesehen vom Versicherungsbeitrage der Gemeinden für jede Pfarrstelle der Kasse 
gegenüber zu übernehmen sind.
	        
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