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8 21.
Der Bezug der vierteljährlich im voraus zu zahlenden Alterszulage beginnt mit
dem Ablaufe desjenigen Monats, in welchem die erforderliche Dienstzeit vollendet wird.
Im Falle des Todes des Geistlichen wird die Alterszulage für den Sterbe-
monat, den darauf folgenden Monat und bis zu weiteren 6 Monaten an diejenigen
Bezugsberechtigten gewährt, welche von dem zuständigen Konsistorium als solche be-
zeichnet werden.
Die Alterszulagekasse trägt die Kosten der Zusendung der Alterszulagen an
die bezugsberechtigten Geistlichen.
5 22.
Die Alterszulagekasse zahlt ferner den Kirchengemeinden für jede in Klasse 1
versicherte Pfarrstelle einen jährlichen Beitrag zum Grundgehalt in Höhe von 600 Mark
in vierteljährlichen Vorausraten.
g 23.
Die Kirchengemeinden haben Alterszulagekassenbeiträge jährlich an die Alters.
zulagekasse zu entrichten dergestalt, daß der Jahresbeitrag beträgt:
in Klasse I. .. . . . .. . . . .. .. . . .. . . . . .. 1500 Mark,
--Il......................... 1200·,
llI......................... 900-,
-sIV......................... 600-,
- - V bis IX je ................. 300 2
8 24.
Der Vorstand der Alterszulagekasse entscheidet endgültig, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vorliegen.
g 25.
Falls das Stelleneinkommen einer Pfarrstelle, welches sich auf 6 000 Mark
oder darüber belief, durch Ereignisse, welche von der Entschließung der Beteiligten
unabhängig sind, unter den Betrag von 6 000 Mark sinkt, ist der Vorstand er-
mächtigt, auf Antrag der Kirchengemeinde die Versicherung zuzulassen. Ein Aus-
scheiden einer zur Versicherung zugelassenen Pfarrstelle ist nicht zulässig.
g 26.
Für die Ermittelung des Stelleneinkommens sind folgende Grundsätze maß-
gebend:
1. Jum Stelleneinkommen sind alle Einnahmen und Nutzungen zu rechnen,
welche dem Geistlichen in Rücksicht auf sein kirchliches Amt während der
Amtsdauer zufließen) einschließlich der aus Kirchensteuern aufkommenden
Beträge und der aus der Kirchenkasse oder von sonstigen Dritten gewährten
Zuschüsse.